In Steuer-Tipps für ALLE

In der Praxis war es bisher strittig, ob eine Insolvenzverwaltervergütung in einem Regelinsolvenzverfahren als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung oder als Werbungskosten im Zusammenhang mit einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG abzugsfähig sind. Es gibt zwar bereits ein Urteil des BFH, das jedoch wegen eines weiteren Revisionsverfahrens beim BFH noch nicht im BStBl veröffentlicht wurde. Hier der Verfahrensstand zu dieser Frage und ein Verhaltensknigge für die Beratungspraxis.

Urteil des BFH zum Regelinsolvenzverfahren

Der BFH hat klargestellt, dass ein Werbungskostenabzug für ausschließlich durch Regelinsolvenzverfahren verursachte Aufwendungen grundsätzlich nicht in Betracht kommt (BFH 13.8.24, IX R 29/23).

Diese Grundsätze gelten jedoch nicht für Aufwendungen, die zwar ihre Ursache in einer durch den Insolvenzverwalter durchgeführten Verwertungsmaßnahme haben, aber auch angefallen wären, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut außerhalb eines Insolvenzverfahrens veräußert hätte und in einem solchen Fall als Werbungskosten abziehbar wären.

Sachverhalt

Im Streitfall veräußerte die Insolvenzverwalterin Immobilien des Steuerpflichtigen. Da zwischen Kauf und Verkauf einzelner Immobilien weniger als zehn Jahre vergangen waren, mussten die Gewinne nach § 23 EStG im Rahmen eines privaten Veräußerungsgeschäfts versteuert werden. Für folgende Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren beantragte der Steuerpflichtige einen Werbungskostenabzug:

Übersicht / 
Gerichtskosten des
Insolvenzverfahrens
Nebenkosten
Geldverkehr
Weitere Kosten der
Insolvenzverwaltung
Kosten der
Insolvenzverwaltung
Steuerberatungskosten Rechtsberatungskosten bzgl. Insolvenzverfahren und Vorfälligkeitszinsen
Haftpflichtversicherung des Insolvenzverwalters Gerichtskosten
Masseprozess
Verwertungskosten Sonstige Gerichtskosten

Der BFH verwies den Fall zur weiteren Überprüfung wieder zurück an das FG Hamburg. Die Finanzrichter sollen dabei klären, welche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren als Werbungskosten i. S. v. § 23 EStG in Betracht kommen (wohl insbesondere Verwertungskosten) und welche nicht.

Abzug als außergewöhnliche Belastung?

Nun könnte man auf die Idee kommen, die nicht nach § 23 EStG als Werbungskosten abzugsfähigen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG geltend zu machen. Den Abzug lehnten die Richter des BFH allerdings mit dem Hinweis auf die bisherige BFH-Rechtsprechung ab, da Insolvenzen keineswegs unüblich und damit nicht außergewöhnlich seien (so schon BFH 16.12.21, VI R 41/18).

Verhaltensknigge für die Beratungspraxis

Steuerpflichtige, bei denen der Insolvenzverwalter Immobilien verwertet hat und bei denen es dadurch zu einer Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 EStG kam, sollten also für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Insolvenzverwaltung einen Werbungskostenabzug beantragen, sofern diese Aufwendungen auch angefallen wären, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück selbst veräußert hätte.

Der Hinweis auf das Urteil des BFH vom 13.8.2024 (IX R 29/23) dürfte die Sachbearbeiter oder die Prüfer des Finanzamts leider nicht überzeugen, weil dieses Urteil im BStBl II noch nicht veröffentlicht wurde und somit nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus als anwendbar gilt.

Dass das BFH-Urteil noch nicht im BStBl veröffentlicht ist, hängt offenbar damit zusammen, dass die Finanzverwaltung auf die Entscheidung eines weiteren Revisionsverfahrens beim BFH (VIII R 15/23) wartet.

Um seine Chancen auf einen teilweisen Werbungskostenabzug im Zusammenhang mit der Verwertung von Immobilien im Rahmen eines (Regel-)Insolvenzverfahrens zu wahren, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

  • Gegen nachteilige Steuerbescheide (also gegen die Versagung eines teilweisen Werbungskostenabzugs im Rahmen von privaten Veräußerungsgeschäften) sollte Einspruch eingelegt werden.

  • Gleichzeitig sollte mit Hinweis auf das Urteil des BFH vom 13.8.2024 und auf das noch anhängige Revisionsverfahren (VIII R 15/23) ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

  • Zudem sollte auf eine Bund-Länder-Abstimmung verwiesen werden, nach der in einem Regelinsolvenzverfahren eine Aufteilung der Insolvenzverwaltervergütung in Betriebsausgaben, Werbungskosten oder in nicht abziehbare Privataufwendungen nach den Wertverhältnissen der jeweiligen insolvenzmassezugehörigen Vermögen zu erfolgen hat.

Beachten Sie | Sollte der Sachbearbeiter oder der Prüfer des Finanzamts keine Kenntnis von der Bund-Länder-Abstimmung zur Aufteilung der Insolvenzverwaltervergütung haben, sollte er darum gebeten werden, bei der übergeordneten Behörde (OFD, LfSt) nachzuhaken. Das verschafft in der Regel die notwendige Verfahrensruhe bzw. die Zurückstellung der Bearbeitung des Einspruchs bis zur Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 13.8.2024 im BStBl II.