In Steuer-Tipps für ALLE

Für Immobilieneigentümer ist der § 35c EStG eine der letzten Möglichkeiten mit sinnvollen Maßnahmen Steuern zu sparen. Bei einer energetischen Sanierung können Steuerzahlende bis zu 40.000 EUR Steuern sparen. Doch bei der Renovierung ihrer Gasheizung gehen sie ab 2023 steuerlich leer aus.

Für energetische Sanierungsmaßnahmen gibt es nach § 35c EStG unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung i. H. v. 20 % der Sanierungskosten, maximal 40.000 EUR.

Wesentliche Bedingungen sind, dass die

* Immobilie mindestens zehn Jahre alt ist,
* vom Eigentümer selbst genutzt wird (also nicht vermietet) und
* der Handwerker für die energetische Sanierungsmaßnahme eine Bescheinigung nach amtlichem Muster liefert.

Eigentümer einer selbst genutzten Wohnung oder eines selbst genutzten Hauses können auf diese Weise einen Teil ihrer Renovierungskosten vom Fiskus zurückholen, wenn diese Maßnahmen geeignet sind, dadurch nachhaltig Energie zu sparen. Unter die begünstigten Renovierungskosten fallen beispielsweise

* der Austausch alter Fenster,
* eine Wanddämmung,
* eine Energieberatung (hier werden sogar 50 % statt nur 20 % der Kosten angesetzt) oder
* der Austausch einer alten Heizung.

Am 16.12.2022 hat der Bundesrat jedoch der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) zugestimmt. Demnach werden ab dem 1.1.2023 energetische Sanierungsmaßnahmen bei Gasheizungen nicht mehr mittels § 35c EStG gefördert.

Denn für alle energetischen Maßnahmen gibt es technische Mindestanforderungen, die in der „Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c EStG (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV)“ erläutert werden. Nach deren Änderung werden

* gasbetriebene Wärmepumpen,
* Gasbrennwerttechnik und
* Gas-Hybridheizungen ab 2023 nicht mehr gefördert.

Außerdem werden die Anforderungen an Gebäude- und Wärmenetze an die entsprechenden Förderbedingungen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) angepasst.

Schließlich müssen sich Immobilieneigentümer bei einer Renovierung, die Strom oder Energiekosten einspart, immer entscheiden, ob sie die steuerliche Förderung oder stattdessen lieber ein staatliches Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nutzen.

Möglich ist immer nur entweder der Vorteil einer Steuerermäßigung nach § 35c EStG bzw. ein günstiger Kredit oder Zuschuss der KfW (z. B. KfW 430 Effizienzhaus) oder BEG-Einzelmaßnahmen. Letztlich ist das für Selbstnutzer immer ein Rechenexempel. Wichtig: Im Fall einer Gasheizung entfällt ab 2023 die Steuerermäßigung.

Die anteilige Kostenerstattung gemäß § 35c EStG müssen Steuerzahlende über die Anlage „Energetische Maßnahmen“ ihrer Steuererklärung beantragen. Wer seine Immobilie energetisch sanieren lässt, kann 20 % der Kosten von seiner Steuerschuld abziehen. Zu den Kosten zählen die gesamten Kosten, also auch die für Material und notwendige Umbauten. Für Sanierungskosten bis zu 200.000 EUR erstattet das Finanzamt höchstens 40.000 EUR. Die Abrechnung erfolgt über drei Jahre.

Dazu muss der oder die Steuerzahlende in jedem Jahr eine Steuererklärung samt Anlage „Energetische Maßnahmen“ abgeben. Für das Jahr, in dem die Maßnahmen abgeschlossen werden, bekommt er oder sie dann 7 % der Kosten zurück; für das zweite Jahr sind es ebenfalls 7 % und im dritten Jahr 6 %, insgesamt also 20 % auf drei Jahre verteilt.