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Homeoffice-Pauschale

Für die Arbeitnehmer, die im Homeoffice tätig sind, aber nicht über ein steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer verfügen, wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 befristet für die Jahre 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Aktuell stellt sich die Frage, ob zum Nachweis der Homeoffice-Tage eine Bescheinigung des Arbeitgebers erforderlich ist.

Grundlage und Gesetzesbegründung für die Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale wurde für Freiberufler und Gewerbetreibende in § 4 Abs. 5 Nr. 6b S. 4 EStG verankert. Sie gilt über § 9 Abs. 5 S. 1 EStG auch für Arbeitnehmer. Im Gesetz wurden zwar die Voraussetzungen für die Pauschale festgelegt. Es wurde jedoch nicht geregelt, ob und wie ein Nachweis zu erfolgen hat. Auch in der Gesetzesbegründung selbst lässt sich kein Hinweis darauf finden, ob für den Nachweis gegenüber dem Finanzamt spezielle Kriterien wie z. B. die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung zu erfüllen sind. Es lässt sich aber der Hinweis darauf finden, dass die Regelungen einfach anwendbar sein sollen. Deshalb wird auch keine Einschränkung der abzugsfähigen Kosten für den Fall vorgenommen, in dem bei gemeinsamen Nutzungsberechtigten einer Wohnung (auch) der andere Nutzer eigene Aufwendungen abzieht.

Arbeitgeberbescheinigung für Homeoffice-Pauschale nicht erforderlich

Daraus folgt, dass eine Arbeitgeberbescheinigung zum Nachweis der Homeoffice-Pauschale nicht erforderlich ist. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist die Pauschale von fünf EUR je vollständig im Homeoffice verbrachtem Tag ansetzbar – maximal 600 EUR jährlich (entspricht 120 Arbeitstagen). Damit genügt eine einfache Aufstellung über die im Homeoffice verbrachten Tage. Vorausgesetzt, die Aufstellung erscheint dem Finanzamt plausibel.

Praxistipp | Die Pauschale darf nur angesetzt werden, wenn an dem jeweiligen Tag die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Somit wäre es z. B. unplausibel, wenn wie in den Vorjahren eine entsprechende Anzahl von Arbeitstagen im Rahmen der Entfernungspauschale oder für den jeweiligen Tag parallel Reisekosten geltend gemacht werden. Denn ein Nebeneinander der Homeoffice-Pauschale und der Entfernungspauschalen bzw. der Reisekosten ist ausgeschlossen.