Das Finanzgericht Köln hat Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu einem Etappensieg in punkto Gewährung des Splittingtarifs verholfen.
FG Köln, Beschluss vom 7.12.2011, Az. 4 V 2831/11, Verfahren anhän-gig vor dem BVerfG: Az. 2 BvR 909/06, Az. 2 BvR 288/07
Im Streitfall klagten die gleichgeschlechtlichen Partner auf Eintragung der Lohnsteuerklasse IV unter Anwendung des Faktorverfahrens auf ihren Lohnsteuerkarten, was nach der gesetzlichen Regelung nur Ehegatten vorbehalten ist. Das Finanzamt lehnte ab, das Finanzgericht Köln stimmte zu. Gegen seinen Beschluss hat das Finanzgericht die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Steuer-Tipp:
Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sollten gemeinsam eine Steuererklärung einreichen und bei „Zusammenveranlagung“ ein Kreuzchen setzen. Lehnt das Finanzamt diese ab, wahren sich Betroffene mit einem Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens unter Hinweis auf zwei Musterprozesse vor dem Bundesverfassungsgericht ihre Chancen auf die Zusammenveranlagung.