In Steuer-Tipps für ALLE

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie wirken sich auch auf Minijobber und deren Arbeitgeber in Privathaushalten aus. Dabei ist folgendes zu beachten:

Mindestabstand: Wie im Alltag üblich, ist auch bei der Arbeit ein Mindestabstand von 1,50 Meter von Mensch zu Mensch einzuhalten. Das gilt auch beim Haushaltsjob im Privathaushalt. Das sollte der Arbeitgeber mit seinem Haushaltsjobber abstimmen.

Corona-Infektion der Haushaltshilfe: Auch eine Haushaltshilfe hat wie Minijobber infolge einer Arbeitsunfähigkeit Anspruch darauf, dass der regelmäßige Verdienst bis zu sechs Wochen weitergezahlt wird. Dies gilt natürlich auch im Falle einer Infektion mit dem Corona-Virus. Der Verdienst muss für die Tage weitergezahlt werden, an denen die Haushaltshilfe ohne Arbeitsunfähigkeit hätte arbeiten sollen.

Durch die Teilnahme am U1-Umlageverfahren der Arbeitgeber in Privathaushalten können Arbeitgeber eine Erstattung im Krankheitsfall des Minijobbers bei der Minijob-Zentrale geltend machen. Mit dem Erstattungsantrag besteht die Möglichkeit für Arbeitgeber eines Minijobbers im Privathaushalt 80 % ihrer Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit erstatten zu lassen.

Haushaltshilfe in Quarantäne: Auch wenn sich die Haushaltshilfe zwar nicht selbst mit dem Coronavirus infiziert hat, aber deswegen nicht im Privathaushalt beschäftigt werden kann, weil sie unter Quarantäne gestellt wurde, muss der Arbeitgeber den Verdienst weiter zahlen. Dieser kann sich jedoch, sofern ein öffentlich rechtlicher Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz besteht, diese Kosten auf Antrag von der zuständigen Gesundheitsbehörde erstatten lassen.

Wenn die Haushaltshilfe momentan nicht im Privathaushalt beschäftigt werden kann, weil der Haushalt einer Quarantäne-Maßnahme unterliegt, gilt die so genannte Betriebsrisikolehre. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber weiter zur Zahlung des Verdienstes verpflichtet ist, wenn die Haushaltshilfe arbeitsfähig und arbeitsbereit ist.

Überschreiten der Arbeitszeit: Ein gelegentliches nicht vorhersehbares bzw. unerwartetes Überschreiten der Entgeltgrenze ist in der Zeit vom 1.3.2020 bis 31.10.2020 wegen der Corona-Krise ausnahmsweise bis zu fünfmal zulässig.

Weg zur Arbeit: Arbeitnehmer tragen das sog. Wegerisiko. Dies gilt auch beim Ausfall des öffentlichen Nahverkehrs. Aus rechtlicher Sicht hat er auch keinen Anspruch auf den Verdienst für die ausgefallene Arbeitszeit.

Kita- oder Schulschließung: Können Haushaltshilfen ihrer Arbeit nicht nachgehen, weil deren Kinder aufgrund der derzeitigen Kita- und Schulschließungen nicht betreut sind, greift ebenfalls das Infektionsschutzgesetz. Danach steht Eltern ein Anspruch auf Entschädigung zu, wenn sie wegen angeordneter Kita- und Schulschließungen zur Betreuung ihrer Kinder zuhause bleiben müssen. Demnach hat ein Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen für eine Höchstdauer von bis zu sechs Wochen Anspruch auf 67 % seines Nettoeinkommens bzw. maximal 2.016 € im Monat, sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit zur Verfügung steht.