In für Erben, Steuer-Tipps für ALLE

Nachbarschaftliche Pflegetätigkeiten können der Privatsphäre zuzuordnen sein, sodass eine erst acht Jahre nach Beginn der Hilfeleistungen gezahlte „Vergütung“ als Schenkung gewertet werden kann, sofern private Motive wie langjährige Nachbarschaft und Freundschaft für das Verhalten des Steuerpflichtigen entscheidend sind.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige erhielt ab Mitte 2006 von seiner 81-jährigen Nachbarin, mit der er seit gut 30 Jahren nachbarschaftlich und freundschaftlich verbunden war, vorsorglich die umfassende Vorsorgevollmacht. Außerdem war er bei Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung als Betreuer vorgesehen.

Der Nachbar half daraufhin bei der Korrespondenz mit Behörden oder Versicherungen usw.

Nach dem Umzug der Nachbarin in ein Wohnheim besuchte er diese zwei- bis dreimal in der Woche, auch ohne konkreten Anlass im Wohnheim und erledigte für sie einige Aufträge.

Bereits bei Vollmachterteilung wurde der Steuerpflichtige von seiner Nachbarin als Erbe eingesetzt. Seine „Tätigkeiten“ sollten irgendwie später „vergütet“ werden, was aber dann in Vergessenheit geriet, zumal keine schriftliche Vereinbarung geschlossen worden war.

Erst im Dezember 2014 unterzeichnete die ehemalige Nachbarin eine vom Steuerpflichtigen vorformulierte „Vergütungsvereinbarung“, die Bezug nahm auf die ursprünglich grundsätzlich mündlich vereinbarte Vergütung und rückwirkend ab Juli 2006 eine monatliche Vergütung von 50 EUR festlegte.

Aufgrund der Bankvollmacht überwies der Steuerpflichtige im August 2016 5.000 EUR vom Konto der Nachbarin auf sein Konto. Das FA erfasste diesen Betrag nach Abzug geringer Betriebsausgaben als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit.

Mit einer Klage macht der Kläger geltend, aufgrund der Fahrtkosten und Verwaltungskosten in den Jahren 2006 bis 2014 sei insgesamt sogar ein Verlust von 300 EUR entstanden. Die Vergütungen seien lediglich als pauschaler Kostenersatz vereinbart worden.

Entscheidungsgründe

Das FG gab der Klage statt und ließ die streitige Vergütung außer Ansatz. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Das EStG erfasst nicht jeden Vermögenszuwachs, sondern nur den Erfolg, der sich aufgrund individuellen Erwerbsstrebens durch Nutzung des Marktzugangs ergibt. Ist die Erwerbsgrundlage bzw. deren Nutzung nicht auf Vermögenszuwachs ausgelegt, so dient die Tätigkeit nicht der Einkünfteerzielung, sondern der privaten Lebensgestaltung.

Die Einmalzahlung von 5.000 EUR stellt keine Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG) dar, weil der Kläger mangels gerichtlicher Bestellung kein Berufsbetreuer i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG war.

Keine sonstigen Einkünfte

Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr. 3 EStG schieden ebenfalls aus. Hierunter fällt jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und eine Gegenleistung auslöst, also jedes wie auch immer geartete aktive, passive oder nicht wirtschaftliche Verhalten, unabhängig von Dauer und Häufigkeit der Leistungen und einem ausgeglichenem Verhältnis von Leistung und Gegenleistung.

Eine Einnahme muss jedoch das Ergebnis einer Erwerbstätigkeit oder Vermögensnutzung sein. Sie setzt damit ein erwerbswirtschaftliches Verhalten voraus. Hierzu muss der Leistende nicht bereits beim Erbringen seiner Leistung eine Gegenleistung erwarten. Ausreichend ist, dass er eine im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Verhalten gewährte Gegenleistung als solche annimmt.

Keine steuerbaren sonstigen Leistungen liegen dann vor, wenn tatsächlich keine erwerbswirtschaftlichen Zwecke, sondern Motive im Bereich einer privaten Lebensgemeinschaft für das Verhalten des Steuerpflichtigen entscheidend sind. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Angehörige im Rahmen des familiären Zusammenlebens oder bei einer nichtehelichen Wirtschaftsgemeinschaft Pflegeleistungen erbringen.

Zur steuerlich unbeachtlichen Privatsphäre zählen auch nachbarschaft­liche Hilfsleistungen, die im Rahmen der Pflege und Betreuung einer älteren Person erbracht werden und diese Hilfeleistungen den Umständen nach nicht mit typischerweise entgeltlichen Pflegeleistungen gleichzusetzen sind, keine Entgeltvereinbarung vorliegt und die testamentarische Zuwendung den Wert der erbrachten Leistungen übersteigt.

Im Streitfall liegt private Motivation vor

Die konkreten Hilfeleistungen des Steuerpflichtigen waren nicht mit typischerweise entgeltlichen Pflegetätigkeiten gleichzusetzen. Hauptursächlich für sein Tun war die jahrelange nachbarschaftliche Beziehung und Freundschaft, also die persönliche Verbundenheit.

Zwar können sonstige Einkünfte vorliegen, wenn als Freundschaftsdienst gedachte konkrete Leistungen später vergütet werden und diese Vergütung als Gegenleistung angenommen wird. Im Streitfall ließen sich jedoch der Zahlung von 5.000 EUR keine konkreten Leistungen des Steuerpflichtigen zuordnen, die nachträglich vergütet wurden.

Zahlung ist keine klassische Vergütung

Die nach über acht Jahren ohne rechtliche Verpflichtung geleistete „Vergütung“ war hier nicht als Entgelt für zuvor erbrachte Leistungen anzusehen, sondern als „Vergüten“ im Sinne von „wiedergutmachen“. Es handelte sich vielmehr um eine Schenkung.

Fazit | Bei regelmäßigen nachbarschaftlichen Hilfeleistungen sollte von vornherein eindeutig vereinbart werden, dass für diese kein Entgelt gezahlt werden soll. Vielmehr sollte lediglich eine Leistung in Aussicht gestellt werden. Wird diese dann in Anerkennung der Hilfeleistungen gezahlt, handelt es sich um eine Schenkung, die zu keiner ESt-Belastung führt und bei Beträgen bis 20.000 EUR auch nicht zu einer Schenkungsteuer.

Fundstelle
FG Niedersachsen 26.6.19, 9 K 101/18