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Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Beurkundung des Nachnamens eines minderjährigen Kindes sowie mit dem Umgangsrecht für dieses Kind entstehen, sind nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige ist Mutter eines 2010 geborenen Sohnes, der im Streitjahr 2014 noch bei ihr gelebt hatte. Mit dem Kindesvater, einem Niederländer, führte sie rechtliche Auseinandersetzungen in Bezug auf den Sohn.

Hierbei ging es um die vom Vater in den Niederlanden vorgenommene standesamtliche Beurkundung des Nachnamens des Sohnes, die nach Auffassung der Steuerpflichtigen ohne ihre Zustimmung und damit widerrechtlich erfolgt ist. Außerdem wollte sie dem Vater das Umgangsrecht mit dem Sohn wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs entziehen lassen.

Im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung beantragte sie den Abzug von Anwaltskosten für eine niederländische Kanzlei als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG mit der Begründung, ihre seelische und finanzielle Belastung sei inzwischen so hoch, dass der Verlust ihrer Existenzgrundlage drohe. Das FA lehnte dagegen einen steuermindernden Abzug nach § 33 EStG ab.

Entscheidung

Einspruch und nachfolgend auch das Klageverfahren blieben erfolglos.

Dem Abzug der Anwaltskosten als außergewöhnliche Belastungen steht nach Auffassung des FG § 33 Abs. 2 S. 4 EStG entgegen, wonach nur solche Prozesskosten als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Hiermit seien jedoch nur die materiellen Lebensgrundlagen des Steuerpflichtigen gemeint.

Auch erfolgte keine Bedrohung der Existenzgrundlage im immateriellen Sinne, da die Existenzgrundlage der Steuerpflichtigen nicht aufgrund des Kindesnamens oder des Umgangsrechts gefährdet war, sondern aufgrund der finanziellen Belastung durch die Prozesse.

Selbst wenn man den Begriff der Existenzgrundlage im immateriellen Sinne verstünde, sodass auch soziale Bedürfnisse wie die Liebe zu seinem Kind und die Fürsorge für sein Kind darunter fielen, käme ein Abzug der Prozesskosten nicht in Betracht.

Hinsichtlich des Umgangsrechts liege zwar ein dringendes soziales Bedürfnis wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs vor. Dieses sei aber ohne den geführten Rechtsstreit nicht gefährdet gewesen, da die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere die Untersagung des Umgangs, von Amts wegen durch das Jugendamt zu treffen seien, was im Streitfall auch geschehen sei.

Fundstelle
* FG Münster 12.2.19, 2 K 750/17 E, NZB beim BFH unter VI B 29/19