In für Erben, Steuer-Tipps für ALLE

Schenkt der Lebensgefährte seiner Partnerin eine gemeinsame Luxusreise, so ist das kein Vorgang, der – als freigebige Zuwendung – der Schenkungsteuer unterliegt. Diese Auffassung vertritt das FG Hamburg.

Sachverhalt

Der Lebensgefährte hatte mit seiner Partnerin eine fünfmonatige Weltreise in einer Luxuskabine, einer Penthouse Grand Suite mit Butlerservice, unternommen. Die Kosten hierfür beliefen sich insgesamt auf rund 500.000 EUR.

Noch während der Reise informierte der Schenker das FA von dem Sachverhalt und erbat eine schenkungsteuerrechtliche Einschätzung. Das FA forderte ihn daraufhin zur Abgabe einer Schenkungsteuererklärung auf. Dem folgte der Mann, erklärte aber nur einen Betrag von rund 25.000 EUR, der auf Anreisekosten der Lebensgefährtin und auf ihren Kostenanteil für Ausflüge und Verpflegung entfiel.

Das FA berücksichtigte demgegenüber einen steuerpflichtigen Erwerb in Höhe der hälftigen Gesamtkosten zuzüglich der vom Lebensgefährten übernommenen Steuer.

Entscheidung

Das Gericht folgte dem FA nicht. Der Mann habe seiner Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt, dadurch sei sie aber nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden.

Denn sie habe hierüber nicht frei verfügen können, sondern die Zuwendung sei daran geknüpft gewesen, ihren Partner zu begleiten. Allein die „Mitnahme“ auf die Kreuzfahrt sei im Ergebnis nur als Gefälligkeit zu beurteilen.

Eine Vermögensmehrung bei der Lebensgefährtin sei auch nicht durch einen Verzicht des Partners auf Wertausgleich erfolgt. Denn es handele sich um Luxusaufwendungen, die die Lebensgefährtin sonst nicht aufgewandt hätte.

Schließlich sei auch durch das Erleben der Reise selbst keine Vermögensmehrung eingetreten, die Begleitung auf der Reise erschöpfe sich vielmehr im gemeinsamen Konsum.

Praxistipp | Das FG hat die Revision zum BFH zugelassen.

Fundstelle
* FG Hamburg 12.6.18, 3 K 77/17, Rev. beim BHF unter II R 24/18