In Steuer-Tipps für ALLE

Inhaltsübersicht

STEUERRECHT

01 Regierungsentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen

02 Bundeshaushalt 2027 – Eckpunkte beschlossen

03 Vorsteuerabzug aus Anzahlungen

04 Abfindung in Raten für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht ist nicht steuerbar

05 Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortsetzung der Tätigkeit

06 Bauabzugsteuer – Information zu Freistellungsbescheinigungen

07 BFH: Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig

WIRTSCHAFTS-, ARBEITS- UND SOZIALRECHT

08 Lärmschutz-Ausnahme für Public Viewing bei Fußball-WM

09 Flugverspätung – Fluggesellschaft trägt Verantwortung bei eigener Entscheidung

10 Glasfaservertrag – Vertragslaufzeit beginnt bei Abschluss, nicht bei Anschluss

11 Keine GEMA-Lizenz für TV- und Radioweiterleitung

12 Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten müssen präzise sein

13 Kiga-Platz – kein ausnahmsloser Anspruch auf durchgängige Betreuung

14 Immobilienkauf – Antworten zum Zustand der Immobilie müssen vollständig sein

15 E-Bike nach Sturz weiter genutzt – Haftung für Brand

STEUERRECHT

Regierungsentwurf zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen

Beitrag 01 · Stand Juni 2026

Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung beschlossen. Ziel des Vorhabens ist, die Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen und die Beitragssätze ab 2027 zu stabilisieren. Der Entwurf befand sich zum Informationsstand Juni 2026 noch im Gesetzgebungsverfahren.

Die Mandanteninformation nennt unter anderem Änderungen bei der Familienversicherung von Ehegatten und Lebenspartnern, eine zusätzliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze, höhere Zuzahlungen sowie neue Regelungen zu Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld. Daneben sollen in bestimmten Behandlungsbereichen Zweitmeinungsverfahren gestärkt werden. Eine ursprünglich diskutierte Absenkung des Kranken- und Kinderkrankengeldes während eines laufenden Arbeitsverhältnisses war im Kabinettsentwurf nicht mehr vorgesehen.

Für Arbeitgeber und Versicherte ist deshalb vor allem wichtig, die weitere gesetzgeberische Entwicklung zu beobachten. Die dargestellten Punkte geben den Stand der Juni-Ausgabe 2026 wieder.

Quelle: Agenda Mandanteninfo Online – Juni 2026 · Bundesministerium für Gesundheit, Kabinettsbeschluss vom 29.04.2026

STEUERRECHT

Bundeshaushalt 2027 – Eckpunkte beschlossen

Beitrag 02 · Stand Juni 2026

Am 29. April 2026 hat das Bundeskabinett die Eckwerte für den Bundeshaushalt 2027 und die Finanzplanung bis 2030 beschlossen. Nach Angaben des Bundesfinanzministeriums bilden diese Eckwerte die Grundlage für die weitere Aufstellung des Haushalts; für 2027 wurden Ausgaben von rund 543,3 Milliarden Euro und umfangreiche Investitionen vorgesehen.

Die Juni-Mandanteninformation griff zugleich steuerpolitische Vorhaben auf, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig beschlossen waren. Genannt wurden unter anderem eine weitere Entlastung bei der Einkommensteuer, Änderungen beim Solidaritätszuschlag sowie eine mögliche Anpassung des Spitzensteuersatzes. Außerdem sollte der Abbau von Subventionen und Steuervergünstigungen geprüft werden.

Entscheidend ist: Eckwerte und politische Absichtserklärungen sind noch kein abgeschlossenes Steuergesetz. Konkrete Änderungen entstehen erst durch die jeweiligen Gesetzgebungsverfahren. Der Beitrag gibt daher den Planungsstand im Juni 2026 wieder.

Quelle: Agenda Mandanteninfo Online – Juni 2026 · Bundesministerium der Finanzen, Eckwerte Bundeshaushalt 2027

STEUERRECHT

Vorsteuerabzug aus Anzahlungen

Beitrag 03 · Stand Juni 2026

Der Bundesfinanzhof hat sich mit dem Vorsteuerabzug aus Vorauszahlungen für eine später nicht gelieferte Photovoltaikanlage befasst. Im Streitfall lagen zwei Rechnungen vor; nur eine davon enthielt ausdrücklich den Hinweis „Vorkasse“. Die Anlage wurde wegen eines betrügerischen Anlagemodells letztlich nicht errichtet.

Nach dem BFH ist für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung nicht zwingend erforderlich, dass sie ausdrücklich als „Vorkasse“ oder „Anzahlung“ bezeichnet wird. Entscheidend ist, dass aus den Umständen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine erst noch auszuführende Leistung gestellt wurde. Zusätzlich muss der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung davon ausgehen dürfen, dass die Leistung tatsächlich noch erbracht wird.

Für die erste Zahlung bejahte der BFH den Vorsteuerabzug. Hinsichtlich der zweiten Zahlung musste das Finanzgericht erneut prüfen, ob zu diesem Zeitpunkt noch ernsthaft mit der späteren Leistung gerechnet werden konnte. BFH, Urteil vom 4.12.2025, V R 38/23.

Passender Beitrag auf unserer Homepage: Photovoltaikanlagen: Was ist steuerlich zu beachten?

Quelle: Agenda Mandanteninfo Online – Juni 2026

STEUERRECHT

Abfindung in Raten für lebzeitigen Pflichtteilsverzicht ist nicht steuerbar

Beitrag 04 · Stand Juni 2026

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Abfindung für einen bereits zu Lebzeiten erklärten Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht nicht der Einkommensteuer unterliegt. Das gilt auch dann, wenn die Abfindung nicht in einer Summe, sondern in mehreren Raten gezahlt wird.

Im Streitfall erhielt die Klägerin im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung innerhalb der Familie ein sogenanntes Gleichstellungsgeld. Das Finanzamt wollte einen Teil einer späteren Rate als steuerpflichtigen Zinsanteil behandeln. Der BFH widersprach: Der Verzicht auf einen künftigen Pflichtteil betrifft vor dem Erbfall lediglich eine Erwerbschance. Die Ratenzahlung führt daher nicht zu einer steuerpflichtigen Kapitalüberlassung und ist nicht in Kapital- und Zinsanteil aufzuteilen.

Zu beachten bleibt, dass solche Abfindungen schenkungsteuerliche Folgen haben können. Einkommensteuerlich sind sie nach der Entscheidung jedoch nicht steuerbar. BFH, Urteil vom 20.1.2026, VIII R 6/23.

Passender Beitrag auf unserer Homepage: Abfindung für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch

Quelle: Agenda Mandanteninfo Online – Juni 2026

STEUERRECHT

Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortsetzung der Tätigkeit

Beitrag 05 · Stand Juni 2026

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Parallelverfahren entschieden, dass die Veräußerung einzelner Teilanlagen eines Solarparks an mehrere Erwerber keine umsatzsteuerfreie Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, wenn der bisherige Betreiber seine wirtschaftliche Tätigkeit fortsetzt.

In den Streitfällen verkaufte der Betreiber mehrere Teilanlagen an unterschiedliche Erwerber. Zugleich blieb er Anlagenbetreiber, speiste den erzeugten Strom weiterhin selbst in das Netz ein und vereinnahmte unverändert die EEG-Vergütung. Nach Auffassung des BFH wurde damit kein selbständig fortführbarer Betrieb als Ganzes auf die einzelnen Käufer übertragen.

Folge: Die Veräußerung der Teilanlagen war umsatzsteuerpflichtig. Für Betreiber und Investoren ist deshalb bei der Übertragung von Photovoltaik- oder Solarparkstrukturen genau zu prüfen, welche wirtschaftliche Tätigkeit tatsächlich auf den Erwerber übergeht. BFH, Urteile vom 13.11.2025, V R 32/24 und V R 33/24.

Quelle: Agenda Mandanteninfo Online – Juni 2026

STEUERRECHT

Bauabzugsteuer – Information zu Freistellungsbescheinigungen

Beitrag 06 · Stand Juni 2026

Bei Bauleistungen kann eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG verhindern, dass der Leistungsempfänger Bauabzugsteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen muss. Für die Erteilung dieser Bescheinigung ist jedoch nicht das Bundeszentralamt für Steuern zuständig.

Nach der Information des Bundeszentralamts liegt die Zuständigkeit bei dem jeweils zuständigen Finanzamt des bauleistenden Unternehmers. Anträge auf Ausstellung oder Fragen zu einer konkreten Freistellungsbescheinigung sollten deshalb unmittelbar an dieses Finanzamt gerichtet werden.

Für Auftraggeber ist wichtig, vor der Auszahlung einer Bauleistung die Gültigkeit der vorgelegten Bescheinigung zu prüfen und sie zu den Unterlagen zu nehmen. Fehlt eine wirksame Freistellungsbescheinigung und greift keine gesetzliche Ausnahme, kann ein Steuerabzug von 15 Prozent erforderlich sein.

Passender Beitrag auf unserer Homepage: Bauabzugsteuer – ausführliche Informationen

Quelle: Agenda Mandanteninfo Online – Juni 2026

STEUERRECHT

BFH: Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg ist nicht verfassungswidrig

Beitrag 07 · Stand Juni 2026

Die Juni-Mandanteninformation kündigte die Entscheidungen des Bundesfinanzhofs zum Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg zunächst nur an. Inzwischen liegt das Ergebnis vor: Der BFH hält das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg in den beiden entschiedenen Verfahren für verfassungsgemäß.

Gegenstand waren die Bewertungsregeln für Grundstücke, die seit 1. Januar 2025 der Grundsteuer zugrunde liegen. Der BFH bestätigte unter anderem, dass der Bodenrichtwert innerhalb einer Bodenrichtwertzone grundsätzlich pauschal angewendet werden darf. Ein geringerer Bodenwert wegen objektspezifischer Besonderheiten kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen nachgewiesen werden.

Die Revisionen in den Verfahren II R 26/24 und II R 27/24 blieben ohne Erfolg. Für Eigentümer in Baden-Württemberg ist damit die zentrale Systementscheidung des Landesmodells höchstrichterlich bestätigt; Besonderheiten des einzelnen Grundstücks können dennoch im Rahmen der vorgesehenen Nachweismöglichkeiten relevant bleiben.

Quelle: Agenda Mandanteninfo Online – Juni 2026 · Bundesfinanzhof, Pressemitteilung vom 20.05.2026

WIRTSCHAFTS-, ARBEITS- UND SOZIALRECHT

Lärmschutz-Ausnahme für Public Viewing bei Fußball-WM

Beitrag 08 · Stand Juni 2026

Für die Fußball-Weltmeisterschaft 2026 wurde eine befristete Ausnahmeregelung zum Lärmschutz geschaffen. Der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 einer Verordnung zu, die kommunalen Genehmigungsbehörden zusätzliche Spielräume für öffentliche Liveübertragungen unter freiem Himmel eröffnet.

Damit konnten Public-Viewing-Veranstaltungen während des zeitlich begrenzten Geltungszeitraums auch bei späten Anstoßzeiten zugelassen werden. Die zuständigen Behörden mussten bei ihrer Entscheidung das öffentliche Interesse an der Veranstaltung gegen den Schutz der Anwohner vor nächtlichem Lärm abwägen.

Die Sonderregelung galt bis zum 31. Juli 2026. Für private Feiern, etwa eine Übertragung auf der eigenen Terrasse, galten weiterhin die allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes.

Quelle: Agenda Mandanteninfo Online – Juni 2026

WIRTSCHAFTS-, ARBEITS- UND SOZIALRECHT

Flugverspätung – Fluggesellschaft trägt Verantwortung bei eigener Entscheidung

Beitrag 09 · Stand Juni 2026

Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung kann bei einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden ein Ausgleichsanspruch bestehen, sofern die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen.

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass eine Fluggesellschaft außergewöhnliche Umstände eines vorausgegangenen Fluges nicht ohne Weiteres auf einen späteren Flug übertragen kann. Beruht die spätere Verspätung wesentlich auf einer eigenen betrieblichen Entscheidung – etwa darauf, freiwillig auf verspätete Umsteigepassagiere zu warten –, kann sich das Unternehmen grundsätzlich nicht auf den ursprünglichen außergewöhnlichen Umstand berufen.

Anders kann es sein, wenn die Entscheidung rechtlich zwingend oder aus anderen Gründen nicht frei disponierbar war. Entscheidend bleibt daher die konkrete Kausalkette zwischen dem außergewöhnlichen Ereignis und der tatsächlichen Verspätung des betroffenen Fluges.

Quelle: Agenda Mandanteninfo Online – Juni 2026

WIRTSCHAFTS-, ARBEITS- UND SOZIALRECHT

Glasfaservertrag – Vertragslaufzeit beginnt bei Abschluss, nicht bei Anschluss

Beitrag 10 · Stand Juni 2026

Viele Glasfaseranbieter verwenden Verträge mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Teilweise sollte diese Laufzeit nach den Vertragsbedingungen erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnen. Bei langen Ausbauzeiten führte das dazu, dass Kunden deutlich länger als zwei Jahre an den Vertrag gebunden waren.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 8. Januar 2026 klargestellt, dass die gesetzlich zulässige Höchstbindung bei entsprechenden Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich ab dem Abschluss des Vertrags zu berechnen ist. Der Beginn der Mindestlaufzeit darf nicht auf einen deutlich späteren Zeitpunkt der Leistungserbringung verschoben werden, wenn dadurch die zulässige Bindungsdauer überschritten wird.

Für Verbraucher bedeutet die Entscheidung, dass bei der Berechnung des frühestmöglichen Kündigungstermins der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich sein kann – und nicht erst die technische Aktivierung des Glasfaseranschlusses.

Quelle: Agenda Mandanteninfo Online – Juni 2026

WIRTSCHAFTS-, ARBEITS- UND SOZIALRECHT

Keine GEMA-Lizenz für TV- und Radioweiterleitung

Beitrag 11 · Stand Juni 2026

Der Europäische Gerichtshof hat sich mit der Weiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen in einem Seniorenwohnheim befasst. Die GEMA verlangte hierfür eine zusätzliche Lizenz, weil sie die hausinterne Verteilung der Programme als öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke ansah.

Der EuGH entschied am 30. April 2026, dass die bloße Weiterleitung der Programme über ein Kabelsystem in die Zimmer eines Seniorenwohnheims keine zusätzliche öffentliche Wiedergabe darstellt. Die Bewohner seien kein „neues Publikum“, das von den Rechteinhabern bei der ursprünglichen Sendung nicht berücksichtigt worden wäre. Zudem erfolge die Weiterleitung nicht mit einem eigenständigen, spezifisch anderen technischen Verfahren.

Für die reine interne Weiterleitung von TV- und Radioprogrammen in die Bewohnerzimmer ist danach keine zusätzliche GEMA-Lizenz erforderlich. Andere Nutzungsformen, etwa Veranstaltungen oder gesonderte öffentliche Wiedergaben, sind davon zu unterscheiden.

Quelle: Agenda Mandanteninfo Online – Juni 2026

WIRTSCHAFTS-, ARBEITS- UND SOZIALRECHT

Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten müssen präzise sein

Beitrag 12 · Stand Juni 2026

Rückzahlungsklauseln für vom Arbeitgeber finanzierte Fortbildungen unterliegen strengen Anforderungen. Das Bundesarbeitsgericht hat erneut betont, dass vorformulierte Klauseln transparent sein und zulässige von unzulässigen Rückzahlungsfällen klar unterscheiden müssen.

Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber Lehrgangs- und Prüfungsgebühren übernommen und die Arbeitnehmerin während der Weiterbildung bezahlt freigestellt. Für eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses war eine anteilige Rückzahlung vorgesehen. Die Klausel knüpfte allgemein daran an, dass die Beendigung „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ erfolgte.

Diese Formulierung war dem BAG zu weit. Sie konnte auch Konstellationen erfassen, in denen die Arbeitnehmerin aus nicht steuerbaren gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht mehr leistungsfähig ist. Eine Rückzahlung darf grundsätzlich nur an Fälle anknüpfen, in denen der Arbeitnehmer die vorzeitige Beendigung tatsächlich beeinflussen kann. Ist die Klausel zu weit gefasst, kann sie insgesamt unwirksam sein.

Passender Beitrag auf unserer Homepage: Bildungskosten für Beruf und Studium

Quelle: Agenda Mandanteninfo Online – Juni 2026

WIRTSCHAFTS-, ARBEITS- UND SOZIALRECHT

Kiga-Platz – kein ausnahmsloser Anspruch auf durchgängige Betreuung

Beitrag 13 · Stand Juni 2026

Kinder haben gesetzlich einen Anspruch auf frühkindliche Förderung beziehungsweise auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung. Eine bundesweit einheitliche Mindestzahl täglicher Betreuungsstunden lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach dem individuellen Bedarf und den landesrechtlichen Regelungen.

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem Eltern eine durchgängige Betreuung von sieben Stunden täglich verlangten. Die vorhandene Betreuung war über den Tag verteilt und enthielt eine Unterbrechung zur Mittagszeit. Die Behörde lehnte eine durchgehende Betreuung ab, weil kein entsprechender Platz zur Verfügung stand.

Das Gericht bestätigte, dass auch eine landesrechtlich regelmäßig vorgesehene Betreuungsdauer nicht in jedem Einzelfall einen starren Anspruch auf genau diese zeitliche Ausgestaltung begründet. Maßgeblich bleiben die Umstände und der konkrete Betreuungsbedarf der Familie.

Quelle: Agenda Mandanteninfo Online – Juni 2026

WIRTSCHAFTS-, ARBEITS- UND SOZIALRECHT

Immobilienkauf – Antworten zum Zustand der Immobilie müssen vollständig sein

Beitrag 14 · Stand Juni 2026

Wer eine Immobilie verkauft, muss konkrete Fragen des Kaufinteressenten zu bekannten Mängeln vollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung rückabgewickelt werden kann, wenn bekannte Feuchtigkeits- und Schimmelschäden verschwiegen oder verharmlost werden.

Im Streitfall hatten die Käufer vor dem Kauf ausdrücklich nach Feuchtigkeitsproblemen im Keller gefragt. Tatsächlich lag bereits eine fachliche Stellungnahme zu erheblichen Schäden vor; gegenüber den Käufern waren diese jedoch lediglich als geringfügige „Stockflecken“ dargestellt worden.

Das OLG sah darin eine arglistige Täuschung. Die Verkäuferseite musste den Kaufpreis zurückzahlen, während das Grundstück zurückübertragen wurde. Ein vertraglicher Gewährleistungsausschluss schützt nicht, wenn ein Verkäufer einen bekannten erheblichen Mangel bewusst verschweigt oder auf Nachfrage bagatellisiert.

Quelle: Agenda Mandanteninfo Online – Juni 2026

WIRTSCHAFTS-, ARBEITS- UND SOZIALRECHT

E-Bike nach Sturz weiter genutzt – Haftung für Brand

Beitrag 15 · Stand Juni 2026

Muss ein E-Bike-Akku nach jedem leichten Sturz vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüft werden? Mit dieser Frage befasste sich das Oberlandesgericht Oldenburg nach einem Brand, bei dem ein Carport und angrenzende Gebäudeteile erheblich beschädigt wurden.

Das betroffene E-Bike war einige Wochen zuvor bei Glatteis gestürzt. Sichtbare Schäden an Fahrrad oder Akku waren nicht festzustellen. Später kam es zu einem Brand; der Gebäudeversicherer verlangte einen Teil seiner Aufwendungen von der Haftpflichtversicherung der E-Bike-Nutzerin zurück und argumentierte, der Akku hätte vorsorglich geprüft werden müssen.

Das OLG verneinte im konkreten Fall eine fahrlässige Pflichtverletzung. Aus den Herstellerhinweisen ergab sich keine Pflicht, nach jedem Stoß eine technische Überprüfung durchführen zu lassen. Bei fehlenden Anzeichen für einen Defekt durfte die Nutzerin grundsätzlich von einer gefahrlosen weiteren Verwendung ausgehen.

Quelle: Agenda Mandanteninfo Online – Juni 2026

Hinweis

Die Beiträge informieren allgemein über ausgewählte Entwicklungen mit Informationsstand Juni 2026. Sie können eine individuelle steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.

Kanzlei: www.steuerberater-pressler.de