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1      Überblick

Mittlerweile sind eingetragene Lebenspartner Eheleuten im Steuerrecht weitgehend gleichgestellt. In den vergangenen Jahren wurde die Gleichstellung sukzessive auf verschiedene Bereiche des Steuerrechts ausgeweitet. Besonders medienwirksam war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das den Gesetzgeber zwang, die Gleichstellung im Bereich der Einkommensteuer zu gewährleisten. Mitte 2014 sind dann die restlichen steuerlichen Anpassungen erfolgt, insbesondere in der Abgabenordnung und im Bewertungsgesetz.

Dieses Merkblatt stellt Ihnen die Lebenspartnerschaft mit den wichtigsten steuerlichen Regelungen vor.

2      Zivilrecht

Das Lebenspartnerschaftsgesetz sieht vor, dass zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft begründen können. Diese Lebenspartner leben grundsätzlich im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, können aber durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag die Gütertrennung oder die Form der Gütergemeinschaft wählen.

Verstirbt ein Lebenspartner, ohne ein Testament zu hinterlassen, dann erbt der überlebende Lebenspartner

  • ein Viertel, sofern noch Verwandte der ersten Ordnung (z.B. Kinder, Enkel, Urenkel) erbberechtigt sind,
  • die Hälfte, wenn Verwandte der zweiten Ordnung (z.B. Eltern, Geschwister, Neffen) oder Großeltern erbberechtigt sind, und
  • anderenfalls die gesamte Erbschaft.

Beispiel 1

Die Lebenspartner Holger und Franz haben kein Testament – weder ein Einzeltestament noch ein gemeinschaftliches. Mit Begründung der Lebenspartnerschaft haben sie sich für den Güterstand der Gütertrennung entschieden. Holger erkrankt schwer und verstirbt kurze Zeit später. Er hinterlässt ein Vermögen von 2.500.000 €. Verwandte hat Holger nicht.

Lösung

Da Holger keine weiteren Verwandten hat, ist Franz als Lebenspartner Alleinerbe und erbt somit 2.500.000 €. Der Güterstand hat hier keine Auswirkung.

Beispiel 2

Die Lebenspartnerinnen Franziska und Tina haben ebenfalls kein Testament. Die beiden haben sich für den Güterstand der Gütertrennung entschieden. Franziska hat eine Tochter. Franziska erkrankt an Krebs und verstirbt kurze Zeit später. Sie hinterlässt ein Vermögen von 1.400.000 €. Franziska hat keine weiteren Verwandten.

Lösung

Aufgrund des fehlenden Testaments tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Die Tochter erbt als Verwandte erster Ordnung die Hälfte des Nachlasses, also 700.000 €. Die andere Hälfte erhält die überlebende Lebenspartnerin Tina.

Die Lebenspartner können auch ein gemeinschaftliches Testament errichten – am häufigsten in einer Form, in welcher sich die Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Nach dem Tod des Überlebenden soll der beiderseitige Nachlass an einen Dritten fallen, meistens die Kinder der Lebenspartner (sogenanntes Berliner Testament).

Wird der überlebende durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, steht ihm ein Pflichtteil zu. Hier kann er von den Erben, wie im Beispiel 2 beschrieben, die wertmäßige Hälfte des gesetzlichen Erbes als Pflichtteil verlangen.

3      Erbschaft- und Schenkung­steuerrecht

Ob und wie viel Erbschaft- oder Schenkungsteuer fällig wird, ist vom Verhältnis des Erben zum Erblasser abhängig. Je enger das Verwandtschaftsverhältnis ist, umso günstiger sind die Steuersätze und Freibeträge. Für die Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs können folgende persönliche Freibeträge vom geerbten Vermögen abgezogen werden:

Erwerber Höhe des Freibetrags
Ehegatte/Lebenspartner 500.000 €
Kinder und die Kinder verstorbener Kinder 400.000 €
Enkel 200.000 €
Urenkel und Eltern (im Erbfall) 100.000 €
Nichten/Neffen, Geschwister, Eltern (bei Schenkungen) 20.000 €
Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern 20.000 €
sowie der geschiedene Ehegatte bzw. Lebenspartner 20.000 €
übrige Personen 20.000 €

Neben dem persönlichen Freibetrag können Lebenspartner einen Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 € beanspruchen. Dieser wird aber um den Kapitalwert der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden Versorgungsbezüge der Hinterbliebenen gekürzt, wie sie beispielsweise:

  • Beamten aufgrund der Beamtengesetze des Bundes und der Länder,
  • Angestellten und Arbeitern aus der gesetzlichen Rentenversicherung und
  • Angehörigen der freien Berufe aus einer berufsständischen Pflichtversicherung zustehen.

Für Hausrat, einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke, erhalten Lebenspartner einen Freibetrag von 41.000 €. Darüber hinaus gewährt das Erbschaftsteuergesetz noch einen Freibetrag für andere bewegliche körperliche Gegenstände von 12.000 €.

Hinweis

Auch eine sogenannte mittelbare Zuwendung solcher Vermögensgegenstände führt dazu, dass dieser Freibetrag in Anspruch genommen werden kann.

Beispiel

Jan schenkt seinem Lebenspartner Stefan einen Geldbetrag von 20.000 € mit der Auflage, dafür ein genau bestimmtes Möbelstück zu erwerben.

Lösung

Aufgrund des Freibetrags kommt es zu keiner Besteuerung.

Lebenspartner werden wie Ehepartner in die Steuerklasse I eingeordnet. Im Erb- oder Schenkungsfall ergeben sich damit folgende Steuersätze:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich
75.000 € 7 %
300.000 € 11 %
600.000 € 15 %
6.000.000 € 19 %
13.000.000 € 23 %
26.000.000 € 27 %

Hinweis

Wenn ein Berliner Testament vorliegt (siehe Punkt 2), kann der Schlusserbe beantragen, im Verhältnis zu erstversterbenden Lebenspartner besteuert zu werden. Das kann sich insbesondere für Kinder des erstverstorbenen Lebenspartners lohnen.

3.1     Praxisbeispiele

Erbschaftsteuer kann immer anfallen, wenn ein Lebens­partner aufgrund gesetzlicher oder testamentarischer Erbfolge einen Nachlass erbt.

Beispiel

Die Lebenspartnerinnen Andrea und Lena, die Gütertrennung vereinbarten, haben kein Testament. Andrea hat keine Verwandten. Andrea verstirbt überraschend bei einem Unfall. Im Nachlass befindet sich ein Mietwohngrundstück, dessen steuerlicher Wert sich auf 1.000.000 € beläuft, und Bargeld in Höhe von 700.000 €.

Lösung

Aufgrund des fehlenden Testaments tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Da keine anderen Verwandten vorhanden sind, wird Lena Alleinerbin. Für das Mietwohngrundstück gewährt das Gesetz einen 10%igen Verschonungsabschlag, d.h., dieses wird mit 900.000 € Wert angesetzt. Das Bargeld fließt in gesamter Höhe, d.h. 700.000 €, in die Ermittlung der Erbschaftsteuer ein.

Daraus ergibt sich die folgende Berechnung:

Mietwohngrundstück                                         900.000 €

Bargeld                                                               700.000 €

Bereicherung                                                   1.600.000 €

persönlicher Freibetrag                                 – 500.000 €

Versorgungsfreibetrag                                   – 256.000 €

steuerpflichtiger Erwerb                                    844.000 €

Aus dem steuerpflichtigen Erwerb resultiert nun eine Erbschaftsteuer in Höhe von 160.360 € (19 % von 844.000 €).

Eine Besonderheit besteht, wenn Lebenspartner einen einzelnen Vermögensvorteil (Vermächtnis) erwerben. Dies kann etwa ein Sparbuch oder ein Mietwohngrundstück sein.

Beispiel

Die Lebenspartnerinnen Andrea und Lena, die Gütertrennung vereinbarten, haben Einzeltestamente errichtet. Andrea hat eine Tochter, Birgit. Andrea verstirbt bei einem Unfall. Im Nachlass befindet sich ein Mietwohngrundstück, dessen steuerlicher Wert sich auf 1.200.000 € beläuft, und Bargeld in Höhe von 3.700.000 €. Im Testament hat Andrea festgelegt, dass die Tochter Birgit Alleinerbin sein soll und die Lebenspartnerin Lena das Mietwohngrundstück als Vermächtnis erhalten soll.

Lösung

Erwerbsermittlung für Birgit

Durch das Testament tritt die gewillkürte Erbfolge ein mit Tochter Lena als Alleinerbin. Das Bargeld fließt in gesamter Höhe, d.h. 3.700.000 €, in die Ermittlung der Erbschaftsteuer ein. Das Mietwohngrundstück wird mit dem Steuerwert 1.200.000 € angesetzt. Gleichzeitig stellt das Mietwohngrundstück eine Nachlassverbindlichkeit dar, ebenfalls anzusetzen mit dem Steuerwert.

Daraus ergibt sich die folgende Berechnung:

Mietwohngrundstück                                      1.200.000 €

Bargeld                                                            3.700.000 €

Bereicherung                                                   4.900.000 €

abzüglich Nachlassverbindlichkeit            – 1.200.000 €

persönlicher Freibetrag                                 – 400.000 €

steuerpflichtiger Erwerb                                 3.300.000 €

Aus dem steuerpflichtigen Erwerb resultiert eine Erbschaftsteuer in Höhe von 627.000 € (19 % von 3.300.000 €).

Erwerbsermittlung für Lena

Das Vermächtnis ist mit dem Steuerwert von 1.200.000 € anzusetzen. Für das Mietwohngrundstück kann ein 10%iger Verschonungsabschlag abgezogen werden, damit wird es mit 1.080.000 € angesetzt.

Daraus ergibt sich die folgende Berechnung:

Mietwohngrundstück und Bereicherung      1.080.000 €

persönlicher Freibetrag                                 – 500.000 €

Versorgungsfreibetrag                                   – 256.000 €

steuerpflichtiger Erwerb                                    324.000 €

Aus dem steuerpflichtigen Erwerb resultiert nun eine Erbschaftsteuer in Höhe von 48.600 € (15 % von 324.000 €).

Auch wenn ein Pflichtteil geltend gemacht wird, unterliegt dieser der Besteuerung.

Beispiel

Gunther wurde von seinem Lebenspartner Rolf enterbt. Alleinerbe wird Rolfs 30-jähriger Sohn Niklas. Die Lebenspartner haben Gütertrennung vereinbart. Rolf verstirbt am 01.05.2014. Der Steuerwert des Nachlasses beträgt 6.000.000 €. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf 2.000.000 €. Gunther macht diesen am 01.03.2015 geltend.

Lösung

Besteuerung des Sohns Niklas

Niklas muss sein Erbe nach dem Todestag versteuern. Die Pflichtteilsverbindlichkeit kann er nicht abziehen, solange sie noch nicht geltend gemacht wurde. Es ergibt sich dabei folgende Steuerberechnung.

Nachlass/Bereicherung                                  6.000.000 €

persönlicher Freibetrag                                 – 400.000 €

steuerpflichtiger Erwerb                                 5.600.000 €

Aus dem steuerpflichtigen Erwerb resultiert nun eine Erbschaftsteuer in Höhe von 1.064.000 € (19 % von 5.600.000 €).

Besteuerung des Lebenspartners Gunther

Dieser wird zunächst nicht besteuert, denn der Pflichtteilsanspruch allein führt noch zu keiner Besteuerung. Macht er diesen aber in 2015 geltend, kommt es zu einer Besteuerung:

Pflichtteil/Bereicherung                                  2.000.000 €

persönlicher Freibetrag                                 – 500.000 €

Versorgungsfreibetrag                                   – 256.000 €

steuerpflichtiger Erwerb                                 1.244.000 €

Aus dem steuerpflichtigen Erwerb resultiert nun eine Erbschaftsteuer in Höhe von 236.360 € (19 % von 1.244.000 €).

Aber auch Niklas Besteuerung ändert sich, da er jetzt die Pflichtteilsverbindlichkeit bei seinem Erwerb abziehen kann.

Nachlass/Bereicherung                                  6.000.000 €

abzüglich Pflichtteilslast                              – 2.000.000 €

persönlicher Freibetrag                                 – 400.000 €

Steuerpflichtiger Erwerb                                 3.600.000 €

Aus dem steuerpflichtigen Erwerb resultiert nun eine Erbschaftsteuer von 684.000 € (19 % von 3.600.000 €).

Hinweis

In vielen Fällen wird der Erbschaftsteuerbescheid bestandskräftig sein, d.h., er ist nicht mehr anfechtbar. In diesem Fall eines steuerlich rückwirkenden Ereignisses gibt es eine besondere Änderungsvorschrift, die es ermöglicht, eine Änderung vornehmen zu lassen.

3.2     Beendigung der Zugewinngemeinschaft

Wird eine Zugewinngemeinschaft zu Lebzeiten der Lebenspartner beendet, dann wird die Ausgleichsforderung nicht als Schenkung betrachtet.

Beispiel

Die Lebenspartnerinnen Lisa und Elsa leben seit Beginn der Lebenspartnerschaft im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im März beschließen sie, diesen aufzuheben um in Gütertrennung zu leben. Es errechnet sich für Lisa eine Zugewinnausgleichsforderung von 400.000 € an Elsa.

Lösung

Die Zugewinnausgleichsforderung unterliegt nicht der Schenkungsteuer, da eine rechtliche Verpflichtung zum Ausgleich des Überschusses besteht.

Hinweis

Endet die Zugewinngemeinschaft mit dem Tod eines Lebenspartners und wird der überlebende Lebenspartner Erbe, erhöht sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Lebenspartners um ein Viertel. Hierbei kann eine fiktive steuerfreie Ausgleichsforderung vom erbschaftsteuerlich relevanten Erwerb abgezogen werden.

Diese Ausgleichsforderung stellt für den Erben eine Nachlassverbindlichkeit dar, deren Nennwert er von seinem Erwerb auch abziehen kann.

Hinweis

Wenn sich die Lebenspartner für den Güterstand der Gütergemeinschaft entscheiden, muss der weniger Vermögende der Lebenspartner seine dadurch eintretende Bereicherung versteuern. Eine solche Vereinbarung gilt also ebenfalls als Schenkung.

3.3     Ausnahme- und Verschonungsregeln

3.3.1    Familienheim

Schenkt ein Lebenspartner dem anderen ein Familienheim, ist dies steuerfrei. Als Familienheim gilt ein bebautes Grundstück, soweit darin eine Wohnung gemeinsam genutzt wird.

Hinweis

In der Wohnung muss sich der Mittelpunkt des familiären Lebens befinden.

Wie bei der Schenkung ist auch der Erwerb eines Familienheims durch Erbschaft unter Lebenspartnern steuerfrei.

Ein begünstigtes Familienheim liegt aber nur vor, soweit der Erblasser bis zu seinem Tod in einem bebauten Grundstück eine Wohnung selbst genutzt hat. Wenn der Erblasser aus objektiv zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung gehindert war, wie etwa im Fall einer Pflegebedürftigkeit, verändert dies den Status als Familienheim nicht.

Diese Steuerbefreiung steht aber unter einem Nachversteuerungsvorbehalt, der vom überlebenden Lebenspartner die Selbstnutzung der Wohnung als Eigentümer über einen Zeitraum von zehn Jahren verlangt. Eine Weiterübertragung unter Nutzungsvorbehalt ist ein Verstoß gegen den Nachversteuerungsvorbehalt.

Mit dem Familienheim in wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Schulden und Lasten sind bei einem steuerfreien Erwerb nicht abzugsfähig.

3.3.2    Steuerbegünstigung von Betriebsvermögen

Wurde begünstigtes unternehmerisches Vermögen bis zum 13.12.2010 von einem Lebenspartner auf den anderen übertragen, dann werden dafür bestimmte Vergünstigungen gewährt. So werden auch Erwerber der Steuerklasse II und III (zu welchen Lebenspartner bis zum 13.12.2010 zählten) in Bezug auf unternehmerisches Vermögen wie Erwerber der Steuerklasse I besteuert. Hierunter fallen insbesondere ein 85%iger Verschonungsabschlag sowie ein gleitender Abzugsbetrag. Seit 14.12.2010 werden Lebenspartner ohnehin in die Steuerklasse I eingeordnet.

Da der Lebenspartner in die Steuerklasse I eingeordnet wird, ist die Anwendung der Tarifbegrenzung nicht mehr notwendig.

Hinweis

Das Bundesverfassungsgericht prüft derzeit, ob die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen verfassungskonform sind. Mit einer Entscheidung ist im Herbst 2014 zu rechnen.

4      Einkommensteuerrecht

4.1     Veranlagung von Lebenspartnern seit 2013

4.1.1    Allgemeines

Hatten Lebenspartner bis 2013 bisher nur die Möglichkeit, sich einzeln veranlagen zu lassen, ist diesen ab 2013 auch die Veranlagungsmöglichkeiten von Ehegatten eröffnet. Möglich sind somit die Zusammen- und die Einzelveranlagung.

4.1.2    Zusammenveranlagung

Eine Zusammenveranlagung kommt nur unter den folgenden Voraussetzungen in Betracht:

  1. Beide Lebenspartner sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig,
  2. die Lebenspartner leben nicht dauernd getrennt und
  3. beide genannten Voraussetzungen haben entweder zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen oder sind im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten.

Die Wahl der Zusammenveranlagung wird durch Angabe in der Steuererklärung für den betreffenden Veranlagungszeitraum getroffen.

Hinweis

Wenn keine Wahl getroffen wird, führen die Finanzämter automatisch eine Zusammenveranlagung durch.

Die Zusammenveranlagung von Lebenspartnern hat zur Folge, dass die Einkünfte, welche die Lebenspartner erzielt haben, zusammengerechnet werden. Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, werden die Lebenspartner anschließend gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Partner zusammengerechnet und die Einkommensteuer nach der Splitting-Tabelle berechnet, wodurch Steuervorteile entstehen können.

4.1.3    Einzelveranlagung

Bei der Einzelveranlagung werden jedem Lebenspartner die von ihm bezogenen Einkünfte zugerechnet; die Einkommensteuerberechnung erfolgt nicht nach der Splitting-, sondern nach der Grundtabelle.

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen werden demjenigen Lebenspartner zugerechnet, der die Aufwendungen wirtschaftlich getragen hat. Die Lebenspartner können auch beantragen, dass diese jeweils zur Hälfte abgezogen werden. Hierzu müssen beide bei der Einkommensteuererklärung die Aufteilung beantragen.

4.1.4    Unterhaltszahlungen

Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder an einen dauernd getrennt lebenden Lebenspartner können bis zum Höchstbetrag von 13.805 € jährlich als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Dazu muss der Empfänger seine Zustimmung erteilen und im Inland leben.

Dieser Höchstbetrag erhöht sich gegebenenfalls um die Beiträge zu einer Basiskranken- und/oder gesetzlichen Pflegeversicherung, die der unterhaltleistende Lebenspartner für den anderen übernommen hat.

Im Gegenzug muss der Unterhaltsempfänger die als Sonderausgaben abgezogenen Unterhaltsleistungen aber als sonstige Einkünfte versteuern.

Beantragt der Leistende den Sonderausgabenabzug nicht oder stimmt der Empfänger diesem nicht zu, können diese Unterhaltsaufwendungen unter Umständen als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

Wichtig

Die Unterhaltsleistungen können nur im Gesamten entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

4.1.5    Verlustverrechnung bei Lebenspartnern

Wenn Verluste bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden können, ist ein sogenannter Verlustrücktrag möglich. Dieser wird vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums abgezogen. Dieser Abzug wird vor dem Abzug von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzügen vorgenommen. Bei einzelveranlagten Lebenspartnern ist dies bis zu einem Betrag von 1 Mio. € vorzunehmen, bei zusammenveranlagten Lebenspartnern sind es bis zu 2 Mio. €.

Korrespondierend dazu existiert auch ein Verlustvortrag. Bei diesem werden die nicht ausgeglichenen Verluste unter gleichen Konditionen wie beim Verlustrücktrag im folgenden Veranlagungszeitraum vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.

Der Höchstbetrag von 2 Mio. € bei zusammenveranlagten Lebenspartnern kann unabhängig davon, wer von den Lebenspartnern die Einkünfte oder Verluste erzielt hat, ausgeschöpft werden.

Bei der Berechnung des verbleibenden Verlustabzugs wird zunächst ein Ausgleich mit den anderen Einkünften des Lebenspartners vorgenommen, der die Verluste erzielt hat.

Verbleibt ein negativer Betrag bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte, wird dieser mit dem positiven Betrag des anderen Lebenspartners ausgeglichen.

Ist der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Lebenspartner negativ und wird dieser nicht oder nicht in vollem Umfang zurückgetragen, wird der verbleibende Betrag als Verlustvortrag gesondert festgestellt.

4.2     Rechtslage bis 2012

Bis 2012 konnten Ehegatten zwischen der Zusammenveranlagung und der getrennten Veranlagung wählen. Darüber hinaus kam auch die besondere Veranlagung in Betracht, bei der für den ersten Veranlagungszeitraum der Lebenspartnerschaft Lebenspartner so behandelt werden, als ob sie die Lebenspartnerschaft nicht geschlossen hätten. Vorteil ist hierbei insbesondere, dass ein gegebenenfalls zu berücksichtigender Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten bleibt. Bei einer Zusammenveranlagung ist dies nicht möglich. Da die im Jahr 2013 vollzogene Gleichstellung im Einkommensteuerrecht auch für alte, noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide gilt, können Lebenspartner diese Veranlagungsarten also auch für zurückliegende Veranlagungszeiträume wählen.

Für den Mantelbogen 2012 gilt: In den Zeilen 7 bis 13 (Ehemann betitelt) ist der Lebenspartner einzusetzen, dessen Nachname bei alphabetischer Sortierung an erster Stelle steht. Bei Namensgleichheit wird die alphabetische Reihenfolge des Vornamens verwendet. Sollte auch der Vorname identisch sein, wird der ältere Lebenspartner zuerst eingetragen. In die Zeilen 14 bis 18 (Ehefrau betitelt) wird entsprechend der andere Lebenspartner eingetragen. Die Veranlagungsart wird in Zeile 19 gewählt.

4.3     Freibeträge für Kinder

Hat ein Lebenspartner das leibliche Kind seines Partners adoptiert, erhalten auch beide Lebenspartner jeweils die Freibeträge für Kinder. Haben die Lebenspartner die Zusammenveranlagung gewählt, so haben sie einen Anspruch auf die verdoppelten Freibeträge.

Im Fall einer Adoption eines fremden Kindes durch einen der Lebenspartner besteht das Kindschaftsverhältnis nur zu diesem Lebenspartner. In diesem Fall erhält dieser Lebenspartner die verdoppelten Freibeträge für Kinder. Dies gilt unabhängig davon, ob Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung gewählt wurde.

5      Grunderwerbsteuerrecht

Der Grunderwerbsteuer unterliegen die Veräußerungen von Grundstücken. Von der Besteuerung sind bestimmte Ausnahmen vorgesehen, insbesondere wenn der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers erfolgt. Dies gilt nun auch für den Lebenspartner. Ebenfalls grunderwerbsteuerbefreit ist der Grundstückserwerb durch frühere Lebenspartner bei der Vermögensauseinandersetzung nach Aufhebung einer Lebenspartnerschaft.

6      Lohnsteuerklassen

Lohnsteuerklasse bei Gründung der Lebenspartnerschaft

Begründen Arbeitnehmer eine Lebenspartnerschaft, dann teilen die zuständigen Meldebehörden der Finanzverwaltung den Familienstand „verheiratet“, das Datum der Begründung der Lebenspartnerschaft und die Identifikationsnummer des Lebenspartners mit. Dadurch werden beide Lebenspartner automatisch in die Steuerklasse IV eingereiht, wenn sie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben. Die Steuerklasse IV wird mit Wirkung vom Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft an vergeben.

Antrag auf Steuerklassenwechsel

Zudem können Lebenspartner, die beide in einem Dienstverhältnis stehen, im Laufe des Kalenderjahres beim Finanzamt eine Änderung der Steuerklassen beantragen (Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern“). Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr muss der Antrag spätestens bis zum 30.11. gestellt werden.

Steuerklassenveränderung bei Tod eines Lebenspartners

Verstirbt ein Lebenspartner, wird die Steuerklasse des überlebenden Lebenspartners ab dem ersten Tag des Folgemonats automatisch in Steuerklasse III geändert, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Steuerklasse im Zeitpunkt des Todes vorgelegen haben (anders als z.B. bei dauernd getrennt lebenden Lebens­partnern). Ab Beginn des zweiten Kalenderjahres nach dem Tod des Lebenspartners wird automatisch die Steuerklasse I gebildet.

Steuerklasse bei dauernd Getrenntlebenden

Leben die Partner dauernd getrennt, müssen sie dies dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt unverzüglich anzeigen (Vordruck „Erklärung zum dauernden Getrenntleben“). Dadurch wird – ungeachtet eines etwaigen Steuerklassenwechsels im Trennungsjahr – ab Beginn des darauffolgenden Jahres automatisch die Steuerklasse I gebildet.

Hinweis

Im Jahr der Trennung verbleibt es bei der beantragten Steuerklasse.

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