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Jeder Elternteil hat grundsätzlich Anspruch auf den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes, sogenannter BEA-Freibetrag, i. H. von 1.320 EUR.

Aber: Sind die Voraussetzungen für die Zusammenveranlagung nicht erfüllt, kann der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind gemeldet ist, beantragen, dass ihm der BEA-Freibetrag des anderen Elternteils übertragen wird (§ 32 Abs. 6 S. 8 EStG). Zu den Voraussetzungen hat der BFH aktuell Stellung genommen.

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Sachverhalt

Die getrennt lebenden Eltern hatten vereinbart, dass sich die Kinder von Freitag 15 Uhr bis Sonntag um 19 Uhr und die Hälfte der Ferien bei ihrem Vater aufhalten. Das waren rund 86 Tage und knapp 25 % der Tage eines Kalenderjahrs. Die Mutter beantragte die Übertragung des BEA-Freibetrags.

Der Vater berief sich allerdings auf § 32 Abs. 6 S. 9 EStG, wonach der Übertragung widersprochen werden kann, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut. Die Mutter meinte, 86 Tage im Jahr seien zu wenig, was das FG Rheinland-Pfalz und der BFH jedoch anders sahen.

Entscheidung

Der BFH hat grundsätzlich keine Bedenken, bei einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10 % das Kriterium in einem „nicht unwesentlichen Umfang“ als erfüllt anzusehen. Weitere Indizien können in diesem Fall regelmäßig vernachlässigt werden. Anders als im Schrifttum vorgeschlagen, ist insoweit nicht erst ab einem Betreuungsanteil von ungefähr 25 % oder einer Betreuung an durchschnittlich zwei von sieben Tagen in der Woche von einer Betreuung in einem nicht unwesentlichen Umfang auszugehen. Denn § 32 Abs. 6 S. 9 Altern. 2 EStG fordert nur, dass der Betreuungsumfang nicht unwesentlich ist.

Dieses Ergebnis ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn der Gesetzgeber selbst geht in § 1606 Abs. 3 BGB von der Gleichwertigkeit der Unterhaltsleistung durch Zahlung von Geldbeträgen und der durch persönliche Betreuung aus.

Im Streitfall war es für einen wirksamen Widerspruch des Kindsvaters i. S. des § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG auch ausreichend, dass er der Übertragung seines BEA-Freibetrags im Rahmen eines Einspruchs gegen seinen Einkommensteuerbescheid widersprochen hatte. Denn § 32 Abs. 6 Satz 9 EStG legt selbst keine besondere Form für den Widerspruch fest, sodass jedenfalls die Einreichung eines zulässigen Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid ausreichend ist.

Fundstelle
BFH 8.11.17, III R 2/16