Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses ein Fahrzeug überlassen, spricht grundsätzlich der erste Anschein dafür, dass dieses auch für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wird. Es obliegt in einem solchen Fall dem feststellungsbelasteten Steuerpflichtigen, den Nachweis für die tatsächliche berufliche Nutzung eines daneben vorhandenen privaten Pkw zu führen.
Sachverhalt
Streitig war die steuerliche Anerkennung der durch die Nutzung eines privaten Pkw entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten, wenn dem Steuerpflichtigen gleichzeitig ein Geschäftsfahrzeug zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung steht. Das FG gab der Klage statt und ließ den vom Steuerpflichtigen begehrten Werbungskostenabzug der Aufwendungen zu, die ihm anlässlich von Dienstfahrten mit seinem privaten Pkw entstanden waren.
Entscheidung
Das FG stellte zunächst heraus, dass es für den Werbungskostenabzug von beruflich veranlassten Reisekosten dem Grunde nach nicht darauf ankommt, welches Verkehrsmittel der Steuerpflichtige wählt. Vielmehr steht dem Steuerpflichtigen die Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich frei. Es ist bei Reisekosten – wie auch sonst bei der Anerkennung von Aufwendungen als Werbungskosten – regelmäßig unerheblich, ob die geltend gemachten Aufwendungen objektiv gesehen zweckmäßig und notwendig waren, selbst wenn das Handeln des Steuerpflichtigen sich nachträglich als unwirtschaftlich herausstellt.
Daher steht es der Berücksichtigung der Reisekosten dem Grunde nach nicht entgegen, wenn ein Steuerpflichtiger Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durchgeführt hat. Liegt der Reise eines Steuerpflichtigen ein unmittelbarer beruflicher Anlass zugrunde, kann aus der Wahl des Verkehrsmittels grundsätzlich keine private Veranlassung der Reisekosten abgeleitet werden. Insbesondere rechtfertigt die Wahl eines bestimmten Verkehrsmittels regelmäßig nicht die Annahme, dass die Verfolgung privater Reiseinteressen den Schwerpunkt der Reise bildet.
Wird einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses ein Fahrzeug überlassen, spricht zwar grundsätzlich der erste Anschein dafür, dass dieses auch für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wird. Es obliegt insoweit dem feststellungsbelasteten Steuerpflichtigen, den Nachweis für die tatsächliche Nutzung des privaten Pkw zu führen.
Dies war dem Steuerpflichtigen jedoch im Streitfall gelungen. Es bestanden auch keine Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten tatsächlichen Fahrzeugkosten.
Gleichwohl dürfen Aufwendungen, die die Lebensführung berühren, nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG den Gewinn nicht mindern, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG gilt gemäß § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG für die Werbungskosten sinngemäß. Die Vorschrift stand im Streitfall dem Werbungskostenabzug jedoch nicht entgegen, da das FG das in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG geregelte Abzugsverbot vor dem Hintergrund seines eindeutigen Wortlauts („soweit“) dahin gehend auslegte, dass es nur den unangemessenen Anteil der Aufwendungen erfasst und nicht die Abzugsfähigkeit der betreffenden Aufwendungen dem Grunde nach betrifft. Im Übrigen stand auch die Höhe der Aufwendungen nicht außer Verhältnis zu der Höhe der von dem Steuerpflichtigen als Ingenieur erzielten Einnahmen und Einkünfte.
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