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Eine außerhalb des Dienstverhältnisses aufgesuchte Bildungsstätte stellt eine erste Tätigkeitsstätte dar.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige besuchte in den Streitjahren bei vollzeitiger Beschäftigung einen in mehrere Teile untergliederten Meistervorbereitungskurs und legte im Anschuss erfolgreich die Meisterprüfung ab. Die damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen trug er überwiegend selbst. Das Zutun des Arbeitgebers beschränkte sich darauf, dass er einerseits den Impuls für die Teilnahme an dem Vorbereitungskurs gegeben hatte und andererseits dem Steuerpflichtigen z. B. Büroräumlichkeiten und Materialien zur Verfügung stellte.

Entscheidung

Das FG entschied, dass der – unstreitig in Vollzeit durchgeführte – Meistervorbereitungskurs „außerhalb des Dienstverhältnisses“ besucht wurde, sodass er als erste Tätigkeitsstätte anzusehen war mit der Folge, dass Fahrtkosten lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale geltend gemacht werden konnten und ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen ausgeschlossen ist.

Nach Auffassung des FG reicht es nicht aus, dass der Steuerpflichtige neben der Bildungsmaßnahme weiterhin in einem Arbeitsverhältnis stand. Vielmehr ist maßgeblich auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers abzustellen. Dieser hatte den Steuerpflichtigen nicht konkret angewiesen, den Vorbereitungskurs zu absolvieren, sondern lediglich sein dahin gehendes Interesse kundgetan. Es waren auch keine anderweitigen Gründe ersichtlich, von dem Besuch des Meistervorbereitungskurses „innerhalb des Dienstverhältnisses“ auszugehen.

Der Arbeitgeber hatte den Steuerpflichtigen gerade nicht von der Arbeitsleistung für die Zeit der Weiterbildung freigestellt, denn dieser musste u. a. Urlaub nehmen und Überstunden abbauen. Auch in finanzieller Hinsicht habe sich der Arbeitgeber allenfalls unwesentlich beteiligt. Letztlich war für das FG auch maßgebend, dass die Erlangung des Meistertitels vorrangig dem Steuerpflichtigen zugutekommt, der sich damit beruflich anderweitig hätte orientieren können.

Bezüglich des dem Steuerpflichtigen gewährten Zuschusses für den Meistervorbereitungskurs hatte die Klage jedoch Erfolg. Das FA hatte den Zuschuss in einem Jahr vollständig von den anzuerkennenden Werbungskosten abgezogen. Nach Auffassung des FG ist der Zuschuss jedoch entsprechend dem wirtschaftlichen Zusammenhang aufzuteilen. Da die für den Zuschuss maßgeblichen Kursgebühren in unterschiedlichen Jahren angefallen waren, muss dies auch für den Zuschuss gelten. Insofern gelten die nach § 3c Abs. 1 EStG maßgebenden Grundsätze. Das FG hat die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich eingelegt wurde.

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