In Steuer-Tipps für ALLE

Ist eine angestellte Flugbegleiterin von ihrem Arbeitgeber einem bestimmten Flughafen fest zugeordnet, so stellt das gesamte Flughafengelände als ortsfeste betriebliche Einrichtung die erste Tätigkeitsstätte für die Stewardess dar, wenn sie auf dem gesamten Flughafengelände nicht nur geringfügige Tätigkeiten ausübt. Eingeschlossen sind neben den Gebäuden auch Zu- und Abfahrtswege, Rollbahnen und die Parkplätze der Flugzeuge.

Hintergrund

Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn eine Vielzahl von Sachmitteln, die für sich betrachtet selbstständige betriebliche Einrichtungen darstellen können (z. B. Werkstätten, Bürogebäude oder andere Wirtschaftsbauten), räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers stehen. Demgemäß kommt als erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und infrastrukturell erschlossenes Gebiet in Betracht. Beispiele hierfür wären Betriebsgelände, Bahnhöfe oder Flughäfen.

Die Zuordnung zu einer solchen Einrichtung wird gem. § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.

Erforderlich ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Nur dann kann die „erste Tätigkeitsstätte“ als Anknüpfungspunkt für den Ansatz von Wegekosten nach Maßgabe der Entfernungspauschale und als Abgrenzungsmerkmal gegenüber einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit dienen. Dies folgt aus § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG, der zumindest für den Regelfall davon ausgeht, dass der Arbeitnehmer an diesem Ort auch tätig werden soll.

Darüber hinaus ist das Erfordernis einer arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich geschuldeten Betätigung an diesem Ort nicht zuletzt dem Wortsinn des Tatbestandsmerkmals „erste Tätigkeitsstätte“ geschuldet. Denn ein Ort, an dem der Steuerpflichtige nicht tätig wird (oder für den Regelfall nicht tätig werden soll), kann nicht als Tätigkeitsstätte angesehen werden.

Ganz geringfügige Tätigkeiten allein reichen jedoch nicht aus, um eine erste Tätigkeitsstätte zu begründen. Vielmehr müssen arbeitsrechtlich geschuldete und zum Berufsbild des Steuerpflichtigen gehörende Tätigkeiten in ausreichendem Umfang ausgeübt werden.

Sachverhalt und Entscheidung

Im Streitfall war die Steuerpflichtige dem Flughafen C und damit einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung ihres Arbeitgebers zugeordnet. Die Zuordnung war auch dauerhaft, weil in dem vorgelegten Arbeitsvertrag sowie dem Versetzungsschreiben keine Befristung für die Zuweisung zum Flughafen vorgesehen war.

Zu den am Flughafen verrichteten Aufgaben zählen nach Auffassung des FG die Tätigkeiten, welche die Steuerpflichtige in dem noch auf dem Flughafengelände parkenden Flugzeug verrichtet hatte. Dies betraf im Streitfall u. a.

  • Bereitschaftsdienste,

  • Crew-Briefing,

  • Security-Check,

  • Boarding,

  • nach dem Rückflug Reinigung des Innenraums des Flugzeugs sowie

  • das sog. De-Briefing,

sodass es sich insgesamt um Tätigkeiten von nicht untergeordneter und somit ins Gewicht fallender Bedeutung handelte. Das FG hat die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Fundstelle