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Die für eine doppelte Haushaltsführung erforderliche finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung muss bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist.

Grundsatz

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der Tätigkeitsstätte wohnt. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG setzt das Unterhalten eines eigenen Hausstands das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

Bei verheirateten Arbeitnehmern kann, abgesehen vom Fall des dauernden Getrenntlebens, in der Regel davon ausgegangen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers dort befindet, wo er gemeinsam mit dem Ehegatten einen Haushalt unterhält. Ist der Familienwohnsitz des Arbeitnehmers im Ausland, reicht es im Hinblick auf die hohen Reisekosten und langen Fahrtzeiten in der Regel aus, wenn der Arbeitnehmer seine Familie einmal im Jahr besucht und in der Zwischenzeit brieflich oder telefonisch Kontakt hält.

Neben dem Innehaben einer Wohnung ist nach dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung für die Annahme eines eigenen Hausstands erforderlich. Eine solche finanzielle Beteiligung kann nicht allein deshalb unterstellt werden, weil der Steuerpflichtige verheiratet ist.

Die Finanzverwaltung geht bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V davon aus, dass eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ohne entsprechenden Nachweis unterstellt werden könne, d. h., sie fordert bei reinen Inlandssachverhalten grundsätzlich keine Nachweise zur finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung an, sondern unterstellt diese. In Fällen, in denen einer der Ehegatten nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, kommt jedoch weder eine Einreihung in die Steuerklassen III, IV oder V nach § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 EStG noch eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht, mit der Folge, dass auch die Prüfung des Fehlens eines dauernden Getrenntlebens und des Bestehens einer Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft unterbleibt.

Entscheidung

Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung des FG auch bei Ehegatten für Zwecke der doppelten Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nicht unterstellt werden. Es ist in diesen Fällen vielmehr zwingend eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung von dem Steuerpflichtigen nachzuweisen.

Zudem muss die finanzielle Beteiligung auch „angemessen“ sein, darf also nicht erkennbar unzureichend sein. Dies ist nach Auffassung des FG jedenfalls dann der Fall, wenn der finanzielle Beitrag oberhalb einer Bagatellgrenze liegt, die die Finanzverwaltung zu Recht mit 10 % der gesamten haushaltsbezogenen Lebensführungskosten annimmt.

Im Streitfall waren die nachgewiesenen finanziellen Beiträge der Steuerpflichtigen an den Kosten der Lebensführung des im Ausland belegenen Haushalts erkennbar unzureichend, sodass kein eigener Hausstand der Steuerpflichtigen i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG vorlag.

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FG Niedersachsen 21.9.22, 9 K 309/20, Rev. zugelassen