In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Nutzt der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin angemieteten Wohnung ein häusliches Arbeitszimmer allein als Mittelpunkt seiner beruflichen Betätigung zur Einkünfteerzielung, sind die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig, sofern er Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hat.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Kosten für ein Arbeitszimmer, die (da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt) keinen Abzugsbeschränkungen unterliegen, auch in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen kann.

Entscheidung

Das FG stellte heraus, dass für die Beurteilung, in welchem Umfang Mietaufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig sind, die für die Abzugsfähigkeit von Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. Finanzierungsaufwendungen entwickelten Grundsätze entsprechend gelten. Diese stellen sich – jedenfalls bezogen auf Ehegatten – zusammengefasst wie folgt dar:

* Ein Werbungskostenabzug kommt maximal in der Höhe in Betracht, in der der Steuerpflichtige Aufwendungen getragen hat. Dies gilt auch bei Ehegatten. Denn die anteilig auf einen Ehegatten entfallenden und von diesem getragenen Aufwendungen mindern nicht die Leistungsfähigkeit des anderen.

* Erwerben oder errichten Eheleute eine Eigentumswohnung zu Miteigentum, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass jeder von ihnen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entsprechend seinem Miteigentumsanteil getragen hat, und zwar unabhängig davon, wie viel er tatsächlich aus eigenen Mitteln dazu beigetragen hat. Sind die finanziellen Beiträge der Eheleute unterschiedlich hoch, hat sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich der Ehegatte, der aus eigenen Mitteln mehr als der andere beigesteuert hat, das Mehr seinem Ehegatten mit der Folge zugewandt, dass jeder von ihnen so anzusehen ist, als habe er die seinem Anteil entsprechenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten selbst getragen. Infolgedessen kann jeder Ehegatte Absetzung für Abnutzung (AfA) grundsätzlich nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten abziehen.

* Die Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Ehegatten nach Miteigentumsanteilen hat nicht zur Folge, dass die Kosten für ein Arbeitszimmer nur anteilig abzugsfähig sind. Denn ausschlaggebend für den Werbungskostenabzug ist nicht der Umfang des (Mit)Eigentums an einem Wirtschaftsgut, sondern ob der Steuerpflichtige Aufwendungen im beruflichen Interesse trägt.

* Nutzt ein Miteigentümer im Rahmen seines Miteigentumsanteils einen Teil des Wirtschaftsguts (Arbeitszimmer) zur Einkünfteerzielung allein, sind die von ihm getragenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorrangig diesem Raum zuzuordnen. Es ist davon auszugehen, dass er Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet hat, um diesen Raum insgesamt zu nutzen. Zivilrechtlich nutzt der Miteigentümer den Raum nicht teils aus eigenem Recht und teils durch Überlassung zur Nutzung durch den oder die Miteigentümer, sondern insgesamt in Ausübung seines Rechts als Miteigentümer (§ 743 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]). Das gilt auch einkommensteuerrechtlich. Anders als sein Miteigentumsrecht bezieht sich sein Nutzungsrecht auf den ganzen Raum. Nutzt der Steuerpflichtige aber ein Arbeitszimmer in vollem Umfang aus eigenem Recht, dann sind auch die eigenen anteiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als im Interesse dieser Nutzung aufgewendet anzusehen und damit als beruflicher Aufwand zu berücksichtigen.

* Wird eine Wohnung von mehreren Personen angemietet und nutzt ein Mieter einen Raum zur Einkünfteerzielung allein, dann sind die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen – in den von § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gezogenen Grenzen – bei ihm in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern der Nutzende Aufwendungen in mindestens dieser Höhe getragen hat.

Im Streitfall waren für die angemietete Wohnung Aufwendungen i. H. v. 26.607,23 EUR entstanden, wovon auf das Arbeitszimmer des Steuerpflichtigen 2.661 EUR (10 %) entfallen. Diese Aufwendungen kann er in voller Höhe als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend machen, da er sich zu mehr als 2.661 EUR an den Kosten der gemeinsamen Wohnung beteiligt hatte.

Beachten Sie | Das FG hatte die Revision zugelassen, da die Frage der Höhe des Werbungskostenabzugs von Aufwendungen für das ausschließlich von einem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft genutzte Arbeitszimmer in einer gemeinsam angemieteten Wohnung bislang höchstrichterlich nicht entschieden ist. Die vom FA eingelegte Revision wurde jedoch zwischenzeitlich zurückgenommen (BFH 19.10.22, VI R 17/22), sodass die Entscheidung des FG rechtskräftig ist.

fundstelle
FG Düsseldorf 9.9.22, 3 K 2483/20 E