In Steuer-Tipps für ALLE

Unterhaltsleistungen an in Deutschland (lediglich) geduldete (= Aussetzung der Abschiebung), nicht unterhaltsberechtigte Angehörige sind weder nach § 33a EStG noch nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Steuerpflichtige gemäß § 68 AufenthG gegenüber der Ausländerbehörde bzw. Auslandsvertretung verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt seiner Angehörigen zu tragen.

Sachverhalt

Streitig war, ob Unterhaltsaufwendungen an aus der Ukraine hinzugezogene und nach Ausländerrecht geduldete Angehörige nach den Regularien der §§ 33, 33a EStG steuermindernd geltend gemacht werden können.

Die von § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG vorausgesetzte gesetzliche Unterhaltsberechtigung richtet sich nach dem Zivilrecht. Gesetzlich unterhaltsberechtigt sind damit diejenigen Personen, denen gegenüber der Steuerpflichtige nach den Vorschriften des BGB unterhaltsverpflichtet ist. Dies sind Verwandte in gerader Linie, wie z. B. Kinder, Enkel, Eltern und Großeltern, nicht hingegen Verwandte in der Seitenlinie.

Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG). Hierzu reicht eine Verpflichtungserklärung, die der Steuerpflichtige nach § 68 AufenthG abgegeben hatte, um der Schwester der Steuerpflichtigen sowie deren Ehemann und Tochter die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen, nicht aus. Denn einen gesetzlichen (zivilrechtlichen) Unterhaltsanspruch der vorgenannten Personen gegenüber den Steuerpflichtigen vermag eine solche Verpflichtungserklärung nicht zu begründen.

Entscheidung

Der BFH entschied, dass eine Berücksichtigung der von den Steuerpflichtigen geltend gemachten Aufwendungen nach § 33 EStG nicht in Betracht kommt. Dies gilt auch bei Annahme einer sittlichen Verpflichtung der ­Steuerpflichtigen, die Schwester der Steuerpflichtigen sowie deren Ehemann und Tochter zu unterhalten. Denn für die Fallgruppe der – wie im Streitfall – typischen Unterhaltsaufwendungen (hier für Wohnung, Lebensmittel und Versicherungen) enthält § 33a Abs. 4 EStG eine abschließende Regelung, die einen Rückgriff auf § 33 EStG ausschließt.

funstelle
BFH 2.12.21, VI R 40/19,