In Steuer-Tipps für ALLE

Mitgliedsbeiträge für ein Ortho-Training bzw. Rückentraining und für nicht verschreibungspflichtige Medikamente sind nicht als ­außergewöhnliche Belastungen abziehbar. Aufwendungen für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises sind vom Schwerbehindertenpauschbetrag gemäß § 33b Abs. 3 EStG umfasst und ­daher nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG abziehbar.

Entscheidung und Begründung

Im Streitfall waren die Aufwendungen (Mitgliedsbeiträge) für den Besuch des Fitness-Studios „Ortho-Training“ sowie die damit zusammenhängenden Fahrtkosten dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen. Denn hierbei handelte es sich nicht um unmittelbare Krankheitskosten, sondern um Kosten für vorbeugende oder allgemein gesundheitsfördernde Maßnahmen, die zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG gehören.

Zusätzlich zu den genannten Sportkursen war auch ein eigenständiges Training (Gerätetraining) innerhalb der Öffnungszeiten möglich. Die Steuerpflichtigen konnten das Studio innerhalb der Öffnungszeiten jederzeit und auch ohne vorherige Anmeldung und ohne Terminvereinbarung mit einem Trainer nutzen. Das Konzept des Studios selbst sieht nur vier persönlich betreute Trainingstermine von jeweils 45 Minuten vor, in denen die Geräte/Übungen erklärt werden und ein Trainingsprogramm konzipiert wird. Danach erfolgt ein selbstständiges Training, wobei jede 12. Trainingseinheit als Kontrolltermin dient.

Derartige Leistungen werden ihrer Art nach nicht nur von kranken, sondern auch gesunden Menschen in Anspruch genommen, um die Gesundheit zu erhalten, das Wohlbefinden zu steigern oder die Freizeit sinnvoll zu gestalten und gehören grds. nicht zu den nach § 33 EStG abziehbaren Krankheitskosten, sondern zu den nach § 12 Nr. 1 EStG nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten.

Möglich wäre allenfalls ein Abzug als Heilmittel im Sinne einer Bewegungstherapie gem. §§ 32 SGB V, 92 SGB V i. V. m. § 19 Heilmittel-Richtlinie.

Ein Heilmittel ist eine ärztlich verordnete Dienstleistung, die einem Heilzweck dient oder einen Heilerfolg sichern soll und nur von entsprechend ausgebildeten, berufspraktisch erfahrenen Personen erbracht werden darf. Insoweit waren jedoch die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV i. V. m. § 33 Abs. 4 EStG nicht erfüllt, es fehlte an der erforderlichen konkreten Einzelverordnung.

Auch hinsichtlich der vom FA nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigten Aufwendungen der Steuerpflichtigen für Arzneimittel, Kontaktlinsen und Hilfsmittel fehlte es ebenfalls an der Vorlage von Einzelverordnungen, die die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 Nr. 1 EStDV erfüllen.

Die Kosten für die Ausstellung des Schwerbehindertenausweises (Gebühr und Foto) sind nach Auffassung des FG als typische Mehraufwendungen eines Schwerbehinderten vom Schwerbehindertenpauschbetrag gem. § 33b Abs. 3 EStG umfasst und deshalb nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

fundstelle
FG Münster 17.1.22, 9 K 1471/20 E