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Es ist mit der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar, dass ausländische Quellensteuerbeträge nicht auf die Einkommensteuer zum gesonderten Tarif anrechenbar sind und verfallen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Kapitalerträge mit inländischen Verlusten aus Kapitalvermögen zu verrechnen sind.

Sachverhalt

Streitig war, ob im Streitjahr 2010 § 32d Abs. 5 EStG die Kapitalverkehrsfreiheit und die Niederlassungsfreiheit beschränkt, weil ausländische quellenbesteuerte Kapitaleinkünfte mit nicht ausgeglichenen Verlusten aus Kapitalvermögen verrechnet werden, wodurch es – trotz Minderung des inländischen Verlustvortrags – nicht zu einer Anrechnung der im Ausland gezahlten Quellensteuer kommt.

Da nach der Verrechnung der positiven ausländischen Kapitalerträge beider Ehegatten mit den inländischen negativen Kapitalerträgen des Steuerpflichtigen auf die Kapitalerträge keine inländische Einkommensteuer gemäß § 32d Abs. 1 EStG anfiel, waren die ausländischen Quellensteuerbeträge nicht gemäß § 32d Abs. 5 EStG auf die inländische Einkommensteuer nach dem gesonderten Tarif anrechenbar und verfielen.

Entscheidung

Das FG der ersten Instanz hatte keine europarechtlichen Bedenken gegen diese gesetzeskonforme Lösung, ebenso nicht der BFH im Revisionsverfahren. Er entschied, dass es mit der Niederlassungs- und der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist, dass ausländische Quellensteuerbeträge gemäß § 32d Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG nicht gemäß § 32d Abs. 1 Satz 2 EStG auf die Einkommensteuer zum gesonderten Tarif i. S. d. § 32d Abs. 1 EStG anrechenbar sind und verfallen, wenn die zugrunde liegenden ausländischen Kapitalerträge gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG a.F. (aktuell: § 20 Abs. 6 Satz 2 EStG) mit inländischen Verlusten aus Kapitalvermögen zu verrechnen sind.

fundstelle
BFH 23.11.21, VIII R 22/18