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Wenn ein Kind eine Berufsausbildung zum Technischen Produktionsdesigner mit der Fachrichtung „Produktgestaltung und -konstruktion“ von drei Jahren Dauer beginnt und gleichzeitig ein berufs- oder ausbildungsbegleitendes Verbundstudium „Maschinenbau (Bachelor)“ an einer Fachhochschule mit einer Dauer von neun Semestern aufnimmt, wobei das Studium zu rund 70 % im Selbststudium durch Lernbriefe und zu rund 30 % in Präsenzveranstaltungen alle zwei Wochen samstags durchgeführt wird, ist die Ausbildung zum Technischen Produktdesigner als erstmalige Berufsausbildung anzusehen mit der Folge, dass nach deren Abschluss kein Kindergeldanspruch mehr besteht.

Erläuterung

Im Streitfall sah das FG Münster die Ausbildung des Kindes zum Technischen Produktdesigner als erstmalige Berufsausbildung an. Denn bei der Ausbildung handelt es sich nach Meinung des FG um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang. Der Abschluss erfolgt in der Form einer Prüfung und der Sohn der Anspruchsberechtigten erwirbt durch die Ausbildung die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen.

In der Ausbildung zum Technischen Produktdesigner und dem Verbundstudium war auch keine einheitliche Erstausbildung zu sehen. Für die Aufnahme einer Berufstätigkeit als Hauptsache sprach, dass sich der Sohn der Anspruchsberechtigten längerfristig an seinen Arbeitgeber gebunden hatte, indem er ein bis zu dem Ende seines Studiums und damit voraussichtlich auf zwei Jahre befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer nahezu vollzeitigen Wochenarbeitszeit – nämlich 28 Stunden – eingegangen war.

Ohne die Ausbildung zum Technischen Produktdesigner hätte er seine Beschäftigung im Rahmen des Arbeits- und Qualifizierungsvertrags nicht aufnehmen können. Damit hatte er die durch die Berufsausbildung erlangte Qualifikation genutzt, um eine durch diese eröffnete Berufstätigkeit auszuüben.

Es lag auch kein Ausbildungsdienstverhältnis i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG vor. Denn bei berufsbegleitenden und berufsintegrierten dualen Studiengängen fehlt es häufig an einer Ausrichtung der Tätigkeit für den Arbeitgeber auf den Inhalt des Studiums, sodass in solchen Fällen die Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausscheidet. Vor diesem Hintergrund begründete der „Arbeits- und Qualifizierungsvertrag“ kein Ausbildungsdienstverhältnis.

Das FG hat ausdrücklich die Revision nicht zugelassen.

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FG Münster 17.8.22, 7 K 3156/21