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Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dass der Gesetzgeber die Altersgrenze von 25 Jahren im Zuge der Coronapandemie nicht verlängert hat. Die nicht erfolgte Anpassung der Altersgrenze an die von den Bundesländern verlängerten Regelstudienzeiten für Studierende führt nicht zur Verfassungswidrigkeit.

Begründung

Für ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, besteht ein Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn es eine der in § 32 Abs. 4 EStG aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Danach wird ein volljähriges Kind berücksichtigt, wenn es unter anderem noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird.

Soweit der Gesetzgeber die Berücksichtigungsvoraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld über das 25. Lebensjahr des jeweiligen Kindes hinaus nicht verlängert hat, verstößt dies nach Auffassung des FG Niedersachsen nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Denn es steht letztendlich im Ermessen des Gesetzgebers, ob und in welcher Form er im Zuge der Coronapandemie Veränderungen/Vergünstigungen beim Kindergeld vornimmt.

Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, dass er im Zuge des sogenannten 2. und 3. Corona Steuerhilfegesetzes jeweils einen Kinderbonus von 300 EUR (2020) bzw. 150 EUR (2021) für jedes Kind gewährt hat. Dass er darüber hinaus keine Anpassung an die ggf. verlängerten Regelstudienzeiten vorgenommen hat, hält das FG nicht für verfassungswidrig.

Dem steht auch nicht eine ggf. vorgenommene Verlängerung der Regelstudienzeit entgegen, die den Bundesländern obliegt und seitens des Landes Berlin erfolgt ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Regelstudien­zeit nicht von allen Bundesländern verlängert worden ist.

Im Übrigen muss beachtet werden, dass von der Regelung in § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG nicht nur Studierende, sondern alle Auszubildenden betroffen sind, für die es vergleichbare Regelungen nicht gibt. Schon vor diesem Hintergrund kann eine Ungleichbehandlung und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht angenommen werden.

Im Streitfall kam daher eine Vorlage des Verfahrens an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht.

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FG Niedersachsen 21.4.22, 11 K 91/21