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Erhält die Steuerpflichtige während ihres Masterstudiums ein Lehramtsstipendium in Höhe von 500 EUR monatlich gegen die Verpflichtung, nach erfolgreichem Abschluss drei Jahre als Lehrkraft tätig zu werden oder anderenfalls das Stipendium zurückzuzahlen, und schreiben die Stipendienbedingungen keine Zweckrichtung vor, für welche Ausgaben das Stipendium dienen soll, so ist das Stipendium nicht nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit. Hat das FA daraufhin im Einkommensteuerbescheid das Stipendium unzutreffend als nach § 3 Nr. 44 EStG steuerbefreit eingestuft, jedoch den Werbungskostenabzug für das Masterstudium um das Stipendium gekürzt, so ist dies nicht zu beanstanden. Die Steuerpflichtige ist aufgrund des erhaltenen Stipendiums wirtschaftlich in Höhe der Kürzung nicht belastet.

Sachverhalt

Streitig war die vom FA vorgenommene Kürzung der Werbungskosten der Steuerpflichtigen bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Das FA kürzte bei der Festsetzung der Einkommensteuer die geltend gemachten Fortbildungskosten der Steuerpflichtigen um die seiner Meinung nach gemäß § 3 Nr. 44 EStG steuerfreien Zahlungen des Landes Berlin.

Entscheidung
Das FG bestätigte die Werbungskostenkürzung durch das FA, weil die ­Steuerpflichtige aufgrund des erhaltenen Stipendiums wirtschaftlich in dieser Höhe nicht belastet war. Eines Rückgriffs auf die Regelung des § 3c Abs. 1 EStG für die Kürzung des Werbungskostenabzugs bedurfte es nicht, soweit der Steuerpflichtigen wegen der Kosten des Studiums bereits kein Aufwand entstanden war.

Darüber hinaus konnte die Klage insgesamt keinen Erfolg haben, weil entgegen der Auffassung beider Verfahrensbeteiligten § 3 Nr. 44 EStG nicht einschlägig ist. Denn nach § 3 Nr. 44 S. 3 EStG ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit unter anderem, dass der Empfänger im Zusammenhang mit dem Stipendium nicht zu einer bestimmten Arbeitnehmertätigkeit verpflichtet ist. Dies aber war genau nach den vorgelegten Stipendienbedingungen der Fall, denn die Steuerpflichtige hatte sich verpflichtet, nach erfolgreichem Abschluss zunächst das Referendariat in Berlin zu absolvieren und dann noch mindestens drei Jahre als Lehrkraft im Berliner Schuldienst tätig zu werden.

fundstelle
FG Brandenburg 30.3.22, 16 K 2083/20, Rev. beim BFH unter VI R 13/22