In Steuer-Tipps für ALLE

Künstler müssen die von der öffentlichen Hand geleisteten Zahlungen aus einem Stipendien-Sonderprogramm zur Abfederung der durch die Coronapandemie bedingten Einnahmeausfälle in voller Höhe als Einkommen versteuern.

Sachverhalt

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige ein Stipendium erhalten, das aus einem Sofort-Hilfepaket stammte, mit dem die wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronapandemie abgemildert werden sollten. Die Mittel dienten insbesondere dazu, das Kulturleben während der Pandemie wiederzubeleben und langfristig zu erhalten. Die Antragstellenden mussten zwar ihre künstlerische oder kuratorische Tätigkeit belegen, die Zuwendungen wurden jedoch nicht von einer Jury, sondern in einem Losverfahren vergeben.

Das FA berücksichtigte die Stipendienzahlung als steuerpflichtige Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige ist dagegen der Auffassung, dass das Stipendium nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei sei, weil es der Förderung der künstlerischen Entwicklung beziehungsweise Fortbildung diene.

Entscheidung

Diesem Begehren ist das FG nicht gefolgt. Es entschied, dass die Stipendienzahlung als steuerpflichtiges Einkommen zu behandeln ist. Denn der Steuerpflichtige hatte sich im Streitjahr nicht in einer Aus- oder Fortbildung befunden. Auch setzt die Förderung der Forschung oder der wissenschaftlichen oder künstlerischen Ausbildung oder Fortbildung voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet ist, in einem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden. Hiervon konnte sich das FG anhand der vorgelegten Unterlagen jedoch nicht überzeugen. Nach seiner Auffassung wurde mit dem Zuschuss der Zweck verfolgt, die künstlerische Tätigkeit angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronapandemie fortzuführen.

fundstelle
FG Berlin-Brandenburg 25.11.22, 10 K 10005/22