Das EStG sieht einfachrechtlich keine Erhöhung des steuerfreien Anteils von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter dem Gesichtspunkt einer einzelfallbezogenen Doppelbesteuerung der (hier Alters-)Rente im Hinblick auf die ggf. beschränkt gewesene Abzugsfähigkeit der Beiträge an gesetzliche Rentenversicherungsträger vor. Das sich daraus ergebende Fehlen einer gesetzlichen Regelung zur Vermeidung einer individuellen Doppelbesteuerung der Rente ist verfassungskonform.
Sachverhalt
Streitig war die Höhe des steuerfreien Anteils der Rente des Steuerpflichtigen aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Konkret ging es um den Besteuerungsanteil von 74 % der vom Steuerpflichtigen ab 2017 bezogenen Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund). Der hiergegen gerichtete Einspruch sowie die nachfolgend eingelegte Klage blieben ohne Erfolg.
Entscheidung
Das FG wies die Rüge der verfassungswidrigen Doppelbesteuerung der Altersrente als unbegründet zurück und vertritt die Auffassung, dass nur eine strukturelle Doppelbesteuerung verfassungswidrig wäre. Da auch das Alterseinkünftegesetz keine einzelfallbezogene Prüfung der Doppelbesteuerung vorsieht, hat das FG weder einfachgesetzlich noch aus Gründen des Verfassungsrechts eine einzelfallbezogene Prüfung der Doppelbesteuerung der Altersrente des Steuerpflichtigen durchzuführen. Von einer strukturellen Verfassungswidrigkeit ist das FG jedenfalls für den im Streitfall vorliegenden Renteneintritt im Jahr 2017 und hinsichtlich des sich daraus einfachgesetzlich ergebenden steuerpflichtigen Teils der Altersrente nicht überzeugt.
Hätte der Gesetzgeber, so das FG, gewollt, dass eine weitergehende Steuerfreiheit bei Nachweis einer individuellen Doppelbesteuerung vorzunehmen wäre, hätte er dies konkret regeln können oder zumindest andeuten müssen. Ein derartiger Regelungswille des Gesetzgebers ist jedoch nicht ersichtlich.
Die Typisierung des Alterseinkünftegesetzes auf anfänglich 50 % spricht nach Auffassung des FG dafür, dass der Gesetzgeber – ausgehend von einem Arbeitnehmer, der 50 % der früheren Beiträge steuerfrei vom Arbeitgeber erhielt und häufig auch noch die Arbeitnehmerbeiträge zumindest teilweise als Sonderausgaben abziehen konnte – einen verfassungskonformen Eingangsbetrag des steuerpflichtigen Anteils gewählt hat. Dass der Gesetzgeber damit freiwillig versicherte Selbstständige, für die keine steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers gezahlt wurden, möglicherweise benachteiligte, liegt auf der Hand und wurde vom Gesetzgeber erkennbar in Kauf genommen.
Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn und Zweck der ersichtlich typisierenden (langjährigen Übergangs-)Regelung des Alterseinkünftegesetzes sprechen gegen den Willen des Gesetzgebers zu einer individuellen Prüfung der Doppelbesteuerung.
Das FG hat daher eine Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG verneint, da es jedenfalls für das im Streitfall maßgebliche Renteneintrittsjahr 2017 nicht davon überzeugt ist, dass die (wenn auch stark pauschalisierende) Rechtslage verfassungswidrig ist.
fundstelle
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FG Hessen 19.11.25, 4 K 963/20, Rev. zugelassen

