Nach den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2023 (2 BvR 1140/21; 2 BvR 1143/1) ist das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbesteuerung von Renten nicht individuell, d. h. einzelfallbezogen, sondern nur strukturell, d. h. bezogen auf ganze Rentnergruppen bzw. -jahrgänge zu prüfen.
Sachverhalt
Im Streitfall entsprach die vom FA vorgenommene Besteuerung der Hinterbliebenenrente der geltenden einfachgesetzlichen Rechtslage. Darüber hinausgehend konnte die Steuerpflichtige im Streitfall nicht erreichen, dass ihre Steuerbelastung gemindert wird. Es bestand allenfalls die Möglichkeit, dass das FG dem BVerfG die gesetzlichen Regelungen zur Rentenbesteuerung nach Art. 100 Abs. 1 GG vorlegt, weil es von deren Verfassungswidrigkeit – aus den von der Steuerpflichtigen vorgebrachten Gründen – überzeugt wäre. Dies hat das FG jedoch ausdrücklich verneint.
Der Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Renten genauso wie die Grundsystematik der gesetzlichen Übergangsregelungen sind vom BFH stets für verfassungsgemäß erachtet worden, und zwar insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen ausdrücklich auch gröbere Typisierungen und Generalisierungen vornehmen darf. Allein als problematisch wurde in der Folge von BFH und BVerfG nur noch das Doppelbesteuerungsverbot angesehen, das nach der neuesten BVerfG-Rechtsprechung so zu verstehen ist, dass die Doppelbesteuerung strukturell, d. h. bezogen auf bestimmte Rentnergruppen bzw. -jahrgänge, vermieden werden muss.
Entscheidung
Das FG sieht keine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG aufgrund einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Alters- und Hinterbliebenenrenten, da bereits keine vergleichbaren Sachverhalte vorliegen. Selbst wenn man von einer Ungleichbehandlung von Alters- und Hinterbliebenenrenten ausginge, wäre diese aufgrund des großen Typisierungsspielraums des Gesetzgebers gerade bei der Ausgestaltung von Übergangsregelungen gerechtfertigt. Denn eine Berücksichtigung sämtlicher verschiedener Rentenartfaktoren, die schon allein in § 67 SGB VI, aber auch in anderen (Übergangs-)Vorschriften geregelt sind, würde zu einer erheblichen Verkomplizierung der gesetzlichen Rentenbesteuerung führen.
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