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Die Einkünfteerzielungsabsicht ist bei der Vermietung eines Privatjets für sechs bis neun Passagiere ungeachtet der Erzielung von Werbungskostenüberschüssen über einen Zeitraum von ca. acht Jahren gegeben, wenn eine private Nutzung nicht stattfindet, das Flugzeug unter Einschaltung eines Vercharterers am Markt angeboten wird, auf den geschäftlichen Misserfolg nach einer Anlaufphase von fünf Jahren mit einem Wechsel des Vercharterers und sodann mit dem Verkauf des Jets reagiert wird und der Vermieter bei seiner Investition über einen Zeitraum von 30 Jahren von einem Totalüberschuss ausgehen durfte.

Sachverhalt

Der Erblasser erwarb in 2006 einen Düsenjet des Baujahres 1990 für sechs bis neun Passagiere zuzüglich zwei Besatzungsmitgliedern und veräußerte das Flugzeug in 2014. Während der Besitzzeit erzielte er ausschließlich vom FA zunächst anerkannte Verluste, deren Anerkennung im Rahmen einer Außenprüfung rückwirkend versagt wurde.

Entscheidung

Nach erfolglosem Einspruch der Erben gab das FG der eingelegten Klage statt.

Das FG stellte zunächst fest, dass die unter § 21 EStG fallende verlustbringende Tätigkeit des Erblassers nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet war, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkünftesphäre zu dienen (sog. Hobbybereich). Denn anders als bei Kleinflugzeugen liegt es bei der Maschine dieser Größenordnung eher fern, hier ein Freizeitgerät zu vermuten. Zudem hatte der Erblasser weder eine Pilotenlizenz, war also nicht in der Lage, das Flugzeug selbst zu fliegen, noch hat er – soweit bekannt – das Flugzeug für Urlaubs- oder Freizeitzwecke genutzt.

Betreibt der Steuerpflichtige aber einen Betrieb, der in seiner Art nach der Lebenserfahrung typischerweise nicht dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen und der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkommenssphäre zu dienen, so begründet dies den Anscheinsbeweis für das Vorliegen der Einkunftserzielungsabsicht. Es müssten daher zusätzliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Verluste im konkreten Fall aus persönlichen Gründen oder Neigungen hingenommen wurden.

Ein für eine Gewinn- bzw. Einkunftserzielungsabsicht sprechender Anscheinsbeweis entfällt, wenn die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass im konkreten Einzelfall nicht das Streben nach einem Totalgewinn, sondern persönliche Beweggründe des Steuerpflichtigen für die Gründung und für die Fortführung des verlustbringenden Unternehmens bestimmend gewesen sind. Persönliche Gründe sind alle einkommensteuerrechtlich unbeachtlichen Motive.

Für derartige persönliche Beweggründe des Erblassers gab es nach Auffassung des FG keine Anzeichen. Als persönlicher Beweggrund zählt auch die Absicht, Steuern zu sparen. Die betreffenden „Steuersparmodelle“ zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass Tätigkeiten und Kosten aus dem privaten Bereich in steuerlich relevante Bereiche verlagert werden. Dies war im Streitfall jedoch nicht gegeben, da schon die Art und Weise der Marktteilnahme gegen das Motiv einer derartigen Verlagerung spricht. Zudem waren dem Erblasser über die Jahre durchweg „echte“ Kosten entstanden, einschließlich der Abschreibung, die sich in dem relativ geringen Veräußerungspreis widerspiegelt, also nicht (nur) Buch- oder Verlagerungsverluste, wie sie für sog. Steuersparmodelle typisch sind.

Ebenso kann die Weiterführung des Verlustbetriebs, hier bis zu dem Mitte 2013 gefassten Veräußerungsentschluss, persönliche Gründe indizieren, wenn der Steuerpflichtige es trotz ständiger und nachhaltiger Verluste unterlässt, Erfolg versprechende Maßnahmen zur Herstellung und Steigerung der Rentabilität des Betriebs zu ergreifen. Im Streitfall hatte der Erblasser über einen Zeitraum von ca. sieben Jahren Werbungskostenüberschüsse hingenommen, bevor er Mitte 2013 den Entschluss fasste, sich von dem Engagement zu trennen, und diesen dann in 2014 realisierte. In diesem Zeitraum hatte er das Flugzeug Vercharterern überlassen. Eine andere Möglichkeit, ein einzelnes Flugzeug dieser Art mit einem angesichts der Charterhöhe potenziell begrenzten Kundenkreis Erfolg versprechend auf dem Markt zu platzieren, steht einem privaten Investor bei realitätsnaher Betrachtung nicht zur Verfügung. Seine Reaktionsoptionen auf anhaltende Verluste konnten daher nur der Wechsel des Vercharterers oder der Verkauf sein.

Der Erblasser hatte nach ca. fünf Jahren den Vercharterer gewechselt. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass Anlaufverluste in den Anfangsjahren, innerhalb derer eine eindeutige Prognose hinsichtlich des Gesamtüberschusses noch nicht möglich ist bzw. eine aufgestellte Prognose wie bei jedem Unternehmerrisiko auf dem Prüfstand steht, grundsätzlich unschädlich sind. Insbesondere Zinslasten und Abschreibungen schlagen bei einem längeren Betrachtungszeitraum vor allem am Anfang zu Buche.

Im Falle des Erblassers kam hinzu, dass die im August 2007 beginnende Weltfinanzkrise, die im September 2008 mit dem Zusammenbruch der US-amerikanischen Großbank Lehmann Brothers ihren Höhepunkt erreichte, zumindest bis 2009 zu einer erheblichen Verunsicherung der Märkte beigetragen hatte. Der Erblasser durfte daher davon ausgehen, dass sich nach der Krise das Geschäft erholen könnte. Die Hinnahme weiterer Verluste bis zum Wechsel des Vercharterers rechtfertigt deshalb nicht den Schluss auf persönliche Beweggründe.

Der 2014 stattgefundene Verkauf ist der Beleg für eine nachvollziehbare wirtschaftlich begründete Reaktion auf den geschäftlichen Misserfolg. Die sodann bis zum Verkauf hinzunehmenden laufenden Verluste sind in der Abwicklungsphase während der Suche nach einem Käufer daher weiterhin den Vermietungseinkünften zuzurechnen.

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