In Steuer-Tipps für ALLE

Erhält der Steuerpflichtige im Rahmen der Rückabwicklung von zur Finanzierung des selbstgenutzten Hauses aufgenommenen Kreditverträgen infolge fehlerhafter Widerrufsbelehrungen von der Bank aufgrund eines Vergleichs einen Nutzungsersatz, so stellt der Nutzungsersatz im Jahr des Zuflusses einen steuerbaren und -pflichtigen Kapitalertrag dar.

Sachverhalt

Zur Finanzierung des selbstgenutzten Hauses schloss der Steuerpflichtige verschiedene Darlehensverträge mit der Bank ab. Die Darlehensverträge waren mit einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung nach §§ 495, 355 BGB versehen. Es kam zu einem Vergleichsangebot der Bank, das der Steuerpflichtige annahm. Der Vergleich sah u. a. einen Nutzungsersatz i. H. v. 9.600 EUR vor. Das FA setzte diesen als Kapitalertrag, der der Abgeltungsteuer unterlegen hatte, an.

Entscheidung

So sah das auch das FG und wies die Klage ab. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen auch Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.

fundstelle
FG Baden-Württemberg 14.7.21, 5 K 161/20, Rev. BFH VIII R 21/21