In für ANLEGER, Steuer-Tipps für ALLE

Von einem nahen Angehörigen erhaltene Zinsen sind nicht steuerpflichtig, wenn der zugrunde liegende Darlehensvertrag steuerlich nicht anzuerkennen ist. Unabhängig davon fehlt es an einer Überschusserzielungsabsicht, wenn ein hingegebenes Darlehen dieselben Konditionen enthält wie das Refinanzierungsdarlehen.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige stellte seinem Sohn am 30.9.2017 einen Betrag von 100.000 EUR darlehensweise zur Verfügung, den dieser zur Einzahlung in die Rücklage einer in Liquiditätsschwierigkeiten befindlichen GmbH benötigte. Hierfür nahm der Steuerpflichtige ein Darlehen in gleicher Höhe bei einer Bank auf und gab die mit der Bank vereinbarte Vertragslaufzeit und den Zinssatz von 2,5 % pro Jahr an seinen Sohn weiter. Im Darlehensvertrag mit dem Sohn ist ferner geregelt, dass der Sohn „auf jederzeit mögliches Verlangen Sicherheiten in Höhe der valutierenden Darlehenssumme zu stellen“ habe. Die Zahlung der Zins- und Tilgungsraten erfolgte unmittelbar von der GmbH an die Bank.

Das Finanzamt unterwarf beim Steuerpflichtigen Zinseinnahmen i. H. v. 625 EUR für 2017 bzw. 2.500 EUR für 2018 dem Abgeltungsteuersatz von 25 %.

Hiergegen wandte der Steuerpflichtige ein, dass der Abgeltungsteuersatz bei Darlehen zwischen nahestehenden Personen gemäß § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a EStG keine Anwendung finde und der Vertrag überdies nicht fremdüblich sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat der Klage vollumfänglich stattgegeben. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der zwischen dem Steuerpflichtigen und seinem Sohn geschlossene Darlehensvertrag überwiegend privat motiviert sei und einem Fremdvergleich nicht standhalte.

Hierfür spreche zunächst, dass der nicht gesicherte Rückzahlungsanspruch des Steuerpflichtigen gefährdet gewesen sei, weil er im Wesentlichen von der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH abhinge. Der Sohn sei selbst nicht kreditwürdig und auch nicht in der Lage gewesen, Sicherheiten zu stellen. Die diesbezügliche Regelung im Darlehensvertrag sei zu unbestimmt, um als echte bank- bzw. fremdübliche Sicherung gewertet werden zu können. Dass die Bank keine gesonderten Sicherheiten vom Steuerpflichtigen gefordert habe, sei unerheblich, da die wirtschaftliche Situation des Steuerpflichtigen mit derjenigen seines Sohnes nicht vergleichbar sei. Schließlich hätte sich ein fremder Dritter einen Aufschlag auf den vereinbarten Refinanzierungszins gewähren lassen.

Unabhängig davon fehle dem Steuerpflichtigen die Überschusserzielungsabsicht. Wegen des Werbungskostenabzugsverbots und der beschränkten Verlustverrechnung werde die Einkünfteerzielungsabsicht zwar bei Kapitalerträgen grundsätzlich vermutet. Diese Vermutung könne aber widerlegt werden, wenn ein positives Ergebnis von vornherein wirtschaftlich ausgeschlossen erscheine.

Im Streitfall sei ein irgendwie gearteter positiver Ertrag des Steuerpflichtigen wegen der gleichen Zinshöhe in beiden Darlehensverträgen nicht denkbar. Die Refinanzierungszinsen seien dabei trotz des Werbungskostenabzugsverbots in die Totalergebnisprognose einzubeziehen, da das Merkmal der Überschusserzielungsabsicht steuerlich beachtliches Erwerbshandeln von steuerlich unbeachtlichem Handeln aus privaten Motiven abgrenzen solle.

fundstelle
FG Münster 24.8.22, 7 K 1646/20 E