In Steuer-Tipps für ALLE

Wenn ein kirchlicher Arbeitgeber Arbeitnehmer im sozialen Bereich beschäftigt und von diesen nach internen Vorgaben zur Prävention sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und sonstige Schutzbefohlenen von den Beschäftigten erweiterte Führungszeugnisse verlangt, wofür Verwaltungsgebühren i. H. v. jeweils 13 EUR entstehen, führen die Erstattungen der entsprechenden Aufwendungen nicht zu Arbeitslohn.

Sachverhalt

Das FA vertrat die Auffassung, dass die von den Steuerpflichtigen (Arbeitgebern) erstatteten Aufwendungen für die Erteilung von erweiterten Führungszeugnissen in den jeweils laufenden Beschäftigungsverhältnissen als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen und der Nachbesteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG zu unterwerfen seien.

Entscheidung

Dies sah das FG jedoch anders und entschied, dass es sich bei den Erstattungsbeträgen nicht um Arbeitslohn, sondern um steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG handelt.

Solche Vorteile sind kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. In diesem Fall des „ganz überwiegend“ eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist ein überwiegendes betriebliches Interesse der Steuerpflichtigen an der Einholung der erweiterten Führungszeugnisse zu bejahen und damit kein Arbeitslohn i. S. v. § 19 EStG anzunehmen. Für ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse spricht bereits, dass sich die Regelungen der PrävO an die Steuerpflichtigen und nicht an die Beschäftigten richten. Denn der kirchliche Arbeitgeber ist an die Regelungen der PrävO als das für sie unmittelbar geltende kirchliche Recht gebunden. Zu beachten ist auch, dass sich die Verpflichtung zur Vorlage eines Führungszeugnisses nicht nur aus der PrävO, sondern auch aus staatlichem Recht ergibt.

In diesem Rahmen ist ferner zu berücksichtigen, dass die Arbeitnehmer kein bedeutsames eigenes Interesse an der Einholung eines Führungszeugnisses haben. Die mit der Kostenerstattung einhergehende „Bereicherung“ der Arbeitnehmer ist als sehr gering zu bewerten. Daher liegen ganz erhebliche betriebsfunktionale Gründe für die regelmäßige Einholung von erweiterten Führungszeugnissen vor. Bei der Einholung von erweiterten Führungszeugnissen durch die Arbeitnehmer und den daraus folgenden Kostenersatz der Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter handelt es sich nicht um eine Entlohnung, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen. Bei dem Kostenersatz handelt es sich daher um steuerfreien Auslagenersatz i. S. v. § 3 Nr. 50 EStG.

fundstelle
FG Münster 23.3.22, 7 K 2350/19 AO, Rev. zugelassen