In für ARBEITNEHMER, Steuer-Tipps für ALLE

Preisgelder, die Steuerpflichtigen verliehen werden, können zu Erwerbseinnahmen und damit zu Arbeitslohn führen, wenn die Zuwendung unbeschadet ihres besonderen Rechtsgrundes wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und nicht für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen der Steuerpflichtigen verliehen wird. Zwischen einer Habilitation als wissenschaftlicher Forschungsleistung und der Tätigkeit als Hochschulprofessor besteht aufgrund der Dienstverpflichtung eines Hochschulprofessors, Forschung zu betreiben und Forschungsergebnisse zu publizieren, ein hinreichender Zusammenhang dergestalt, dass sich ein Forschungspreis für die Habilitation im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft eines Professors darstellt.

Entscheidungsgründe

Im Streitfall kam § 35 Abs. 1 Satz 1 HG NRW zur Anwendung, wonach die Hochschullehrer die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern selbstständig wahrnehmen und an der Studienberatung mitwirken. Gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 HG NRW sind die Hochschullehrer nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses und im Rahmen der Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 Abs. 1 oder 2 HG NRW berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern zu forschen und die Forschungsergebnisse unbeschadet des § 4 HG NRW öffentlich zugänglich zu machen.

Aufgrund dieser Verpflichtung aus dem Dienstverhältnis, Forschung zu betreiben und Forschungsergebnisse zu publizieren, ergab sich im Streitfall ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Habilitation und dem Dienstverhältnis. Denn bei einer Habilitation handelt es sich um eine wissenschaftliche Forschungsleistung. Einer von einer Universität verliehenen Habilitation liegt stets eine wissenschaftliche Forschungsleistung zugrunde. Zudem war der Forschungscharakter der vom Steuerpflichtigen erstellten Arbeiten auch der Zielsetzung des Forschungspreises zu entnehmen. Nach seiner Zielsetzung soll der Preis dazu beitragen, Forscher in ihrer Arbeit zu unterstützen. Es handelte sich demnach um einen Preis für die Forschung.

Durch den Zusammenhang zu der Forschung bestand auch im Hinblick darauf, dass der Forschungspreis von einem Dritten ausgelobt wurde, ein hinreichender Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis. Unerheblich war, dass der Forschungspreis freiwillig und ohne Rechtsanspruch an den Steuerpflichtigen gezahlt wurde.

Im Streitfall wurde das Preisgeld auch nicht für das Lebenswerk, die Persönlichkeit oder das Gesamtschaffen des Steuerpflichtigen verliehen. Vielmehr stand die Honorierung der beruflichen Leistung des Preisträgers im Vordergrund.

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FG Münster 16.3.22, 13 K 1398/20 E, Rev. zugelassen