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Der nach Anwendung der sog. 30 %-Regelung von der niederländischen Besteuerung freigestellte Teil des Arbeitslohns ist der deutschen Besteuerung zu unterwerfen, da es sich bei der Regelung um eine echte Steuerbefreiung und nicht um einen pauschalen Werbungskostenabzug handelt.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige war ausschließlich in Deutschland wohnhaft. Als Ingenieur erhielt er Arbeitslohn von einem niederländischen Arbeitgeber, der dabei von der sogenannten 30 %-Regelung Gebrauch machte: Danach kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach niederländischem Recht, ohne Nachweis tatsächlich entstandener Kosten, 30 % seines Arbeitslohns steuerfrei auszahlen.

Das für den Steuerpflichtigen zuständige deutsche FA berücksichtigte den steuerfreien Anteil bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage als steuerpflichtige Einkünfte aus § 19 EStG. Zur Begründung wies es darauf hin, dass die freigestellten 30 % des Arbeitslohns keiner niederländischen Besteuerung unterworfen und deshalb nach abkommensrechtlichen Regelungen in Deutschland zu besteuern seien.

Im Einspruchs- und Klageverfahren machte der Steuerpflichtige geltend, die Niederlande habe ihr Besteuerungsrecht auch insoweit ausgeübt, als die 30 %-Regelung zur Anwendung gekommen sei. Aus diesem Grunde sei der Arbeitslohn insoweit abkommensrechtlich freizustellen.

Entscheidung

Das FG wies die Klage ab und entschied, Deutschland habe nach abkommensrechtlichen Regeln nur diejenigen Teile des Arbeitslohns aus der deutschen Bemessungsgrundlage auszunehmen, die tatsächlich durch die Niederlande besteuert worden seien. Dies sei in Höhe des Anteils von 30 % nicht der Fall gewesen, da es sich bei dieser Regelung nach Wortlaut und wirtschaftlicher Betrachtungsweise um eine Steuerbefreiung und nicht um einen pauschalen Werbungskostenabzug handele.

fundstelle
FG Düsseldorf 25.10.22, 13 K 2867/20 E, Rev. zugelassen