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Nicht beitragsfinanzierte Witwengeldzahlungen aufgrund einer vertraglichen Versorgungsregelung für freiberufliche Knappschaftszahnärzte sind nicht als Renteneinkünfte, sondern als nachträgliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu erfassen.

Sachverhalt

Streitig war die steuerliche Behandlung von Witwengeldzahlungen an die Witwe eines Knappschaftszahnarztes auf Grundlage eines Knappschaftszahnarztvertrags ihres verstorbenen Ehemanns.

Entscheidung

Das FG verneinte das Vorliegen von Renteneinkünften und entschied, dass es sich um nachträgliche Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit handelt. Sonstige Einkünfte sind gemäß § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG bezeichneten Einkunftsarten gehören.

Im Streitfall führt der subsidiäre Charakter dieser Norm dazu, dass die wiederkehrenden Zahlungen an die Steuerpflichtige in Form des Witwengelds nicht den sonstigen Einkünften zuzurechnen sind. Sie gehören als nachträgliche Einnahmen zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit.

Denn zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit gehören auch die Einkünfte aus einer ehemaligen freiberuflichen Tätigkeit, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen. Bei dem an die Steuerpflichtige gezahlten Witwengeld handelt es sich um Einkünfte aus der ehemaligen freiberuflichen Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemanns als Knappschaftszahnarzt. Diese Einkünfte sind ihr als Rechtsnachfolgerin ihres Ehemanns i. S. v. § 24 Nr. 2 EStG zugeflossen.

Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit i. S. v. § 24 Nr. 2 EStG liegen dann vor, wenn die Einkünfte in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer ehemaligen steuerbaren Tätigkeit stehen, insbesondere ein Entgelt für die im Rahmen einer steuerbaren Tätigkeit vom Rechtsvorgänger erbrachten Leistungen darstellen.

Im Streitfall steht der Anspruch auf Zahlung von Witwengeld im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit des verstorbenen Ehemanns der Steuerpflichtigen als Knappschaftszahnarzt, sodass keine sonstigen Leistungen i. S. v. § 22 EStG vorliegen. Denn bei Leistungen der Rentenversicherung handelt es sich nicht um Gegenleistungen für eine frühere steuerbare Tätigkeit, sondern um Gegenleistungen der Versicherung an den Versicherungsnehmer für die von diesem oder für diesen geleistete Prämien. Entsprechend sind auch teilweise beitragsfinanzierte Knappschaftsrenten als Renten i. S. v. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu beurteilen.

Im Streitfall war das an die Steuerpflichtige gezahlte Witwengeld ebenso wie das zuvor an den verstorbenen Ehemann gezahlte Ruhegeld nicht beitragsfinanziert. Der geschlossene Vertrag sah keinerlei Beitrags- oder Prämienzahlungen vor, auch nicht in Form eines Einbehalts von Honorarteilen zum Zwecke der Finanzierung der Versorgungsansprüche. Der Anspruch auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung war allein an das Erreichen der Mindestbeschäftigungsjahre bei Eintritt in den Ruhestand geknüpft.

Der Steuerpflichtigen waren die Witwengeldzahlungen auch als Rechtsnachfolgerin ihres verstorbenen Ehemanns i. S. v. § 24 Nr. 2 EStG zugeflossen. Der Begriff des Rechtsnachfolgers i. S. d. § 24 Nr. 2 EStG umfasst entsprechend dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Erträgnisse einer steuerpflichtigen Betätigung, z. B. eines Gewerbebetriebs, einkommensteuerrechtlich voll zu erfassen, sowohl den bürgerlich-rechtlichen Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger als auch denjenigen, dem z. B. aufgrund eines abgeschlossenen Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB) Einnahmen zufließen, die auf der früheren Betätigung beruhen. Im Streitfall resultierte der Anspruch der Steuerpflichtigen auf Zahlung von Witwengeld auf einem solchen zwischen ihrem Ehemann und der Versicherungsgesellschaft geschlossenen Vertrag zugunsten Dritter.

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