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Werden wesentliche Betriebsgrundlagen eines verpachteten Einzelunternehmens – insbesondere zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke – durch eine wirksam genehmigte Einbringung in eine Personengesellschaft überführt und verbleiben sie dort, ist diese Gesellschaft das maßgebliche Feststellungssubjekt. Die Betriebsaufgabe tritt erst mit der Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen ein, sodass der dabei realisierte Gewinn der Personengesellschaft als gewerblicher Veräußerungsgewinn zuzurechnen ist.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um den nachfolgenden, vereinfacht dargestellten Sachverhalt:

Der Steuerpflichtige betrieb ein Einzelunternehmen in Form einer seit langem bestehenden Betriebsverpachtung, er verstarb und seine Ehefrau brachte als Erbin das Einzelunternehmen in eine GmbH u. Co. KG ein. Diese veräußerte die beiden Grundstücke des Einzelunternehmens (wesentliche Betriebsgrundlagen) in 2017.

Das FA rechnete den Veräußerungsgewinn der KG zu. Dagegen wurde vorgebracht, der Betrieb des Einzelunternehmens sei bereits vor mehr als zehn Jahren aufgegeben worden, sodass der Verkauf auf der privaten Vermögensebene außerhalb der Besteuerung nach § 23 EStG erfolgt sei.

Entscheidung

Die hiergegen erhobene Klage blieb erfolglos. Das FG entschied, dass die KG bis zur Aufgabe des ruhenden Gewerbebetriebs aus der Vermietung der in ihrem Betriebsvermögen befindlichen Grundstücke Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielte. Erst mit Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen im Jahr 2017 wurde die Betriebsverpachtung beendet und der Gewerbebetrieb i. S. v. § 16 Abs. 3 S. 1 EStG aufgegeben. Der Veräußerungsgewinn wurde im Rahmen des Feststellungsobjekts KG erzielt.

Das Einzelunternehmen wurde als Ganzes vollständig in die KG eingebracht und auch der Gegenstand des Unternehmens blieb erhalten. Die ursprüngliche Identität des Einzelunternehmens blieb damit gewahrt. Die originär gewerbliche Tätigkeit wurde durch die Vermietung der Geschäftsgrundstücke weiterhin nur zum Ruhen gebracht.

Wird eine originär gewerbliche Tätigkeit nicht aufgegeben, sondern nur zum Ruhen gebracht, stellen auch die Einkünfte aus dem ruhenden Gewerbebetrieb weiterhin originär gewerbliche Einkünfte dar. Der bisherige Betrieb wird als fortbestehend behandelt und lediglich in einer anderen Form ausgeübt. Dadurch ändert sich aber nicht die Qualifikation der Einkünfte.

Hat der Steuerpflichtige – wie im Streitfall – bei Einstellung der werbenden Tätigkeit von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufdeckung der stillen Reserven zu vermeiden und den Betrieb fortzuführen, muss er sich grundsätzlich daran festhalten lassen. Eine spätere Betriebsaufgabe kann nur dann angenommen werden, wenn sie den äußeren Umständen nach klar zu erkennen und der Zeitpunkt eindeutig bestimmbar ist. Dazu bedarf es i. d. R. einer ausdrücklichen Aufgabeerklärung. Daran fehlte es jedoch im Streitfall.

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