In Steuer-Tipps für ALLE

Der Altersentlastungbetrag nach § 24a EStG ist im Rahmen des Verlustausgleichs nach § 2 Abs. 3 EStG mit anderen Einkünften zu verrechnen und kann auch einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöhen. Dieser Umstand ist bei der Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 Satz 4 EStG zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Streitig war, ob der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG negative Einkünfte zum Zwecke des Verlustabzugs nach § 10d EStG erhöht.

Entscheidung

Das FG Thüringen hat dies bejaht. Nach § 10d Abs. 4 S. 4 EStG sind die Besteuerungsgrundlagen bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, zugrunde gelegt worden sind. Dies gilt nicht nur für die nach horizontalem und vertikalem Verlustausgleich verbleibende negative Summe der Einkünfte, sondern auch für die im Einkommensteuerbescheid dieses Veranlagungszeitraums bei der Berechnung des Gesamtbetrags der Einkünfte nach § 2 Abs. 3 EStG berücksichtigten Altersentlastungsbeträge nach § 24a EStG, auch wenn sich hierdurch ein nicht ausgeglichener Verlust weiter erhöht. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 10d EStG.

Da nach § 2 Abs. 3 EStG der Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG bereits in den Gesamtbetrag der Einkünfte einfließt, nimmt er am Verlustausgleich nicht nur in der Weise teil, dass er mit positiven Einkünften zu verrechnen ist, sondern auch mit der Wirkung, dass er einen negativen Gesamtbetrag der Einkünfte erhöht. § 2 Abs. 3 EStG unterscheidet weder für die Ausgangsgröße „Summe der Einkünfte“ noch für die Endgröße „Gesamtbetrag der Einkünfte“ zwischen positiven und negativen Einkünften. Ein nach horizontalem und vertikalem Verlustausgleich im Entstehungsjahr verbleibender negativer Gesamtbetrag der Einkünfte ist damit die Ausgangsgröße für den allgemeinen Verlustabzug.

Dies hat zwangsläufig zur Folge, dass eine negative „Summe der Einkünfte“ durch die Abzugsbeträge zu einem noch höheren negativen „Gesamtbetrag der Einkünfte“ führt. Eine andere Beurteilung käme nur dann in Betracht, wenn nach dem Gesetzeswortlaut nur solche negativen Einkünfte in den Verlustabzug Eingang fänden, die bei der Ermittlung der „Summe der Einkünfte“ nicht ausgeglichen würden. In diesem Fall wäre nicht der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ sondern die „Summe der Einkünfte“ Ausgangsgröße für den Verlustabzug nach § 10d EStG.

fundstelle
FG Thüringen 26.4.22, 4 K 510/20, Rev. zugelassen