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Vermietet der Alleingesellschafter einer gemeinnützigen GmbH an diese ein Grundstück und stellt ihr die dafür erforderlichen Mietzahlungen als Spende zur Verfügung, sind bei Fremdüblichkeit des Mietvertrags sowohl der Spendenabzug als auch die zu Beginn des Mietverhältnisses entstehenden Verluste steuerlich anzuerkennen. Dies hat das FG Münster entschieden.

Sachverhalt

Der Steuerpflichtige ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, deren Zweck die Förderung von Kunst und Kultur ist und die vom FA als gemeinnützig anerkannt wurde (gGmbH). Er vermietete das Erdgeschoss eines ihm gehörenden mehrgeschossigen Gebäudes an einen Gastronomiebetrieb sowie das restliche Gebäude an die gGmbH zum Betrieb eines Museums. Aufgrund einer von ihm abgegebenen Patronatserklärung stellte der Steuerpflichtige der gGmbH die für die Erfüllung des Mietvertrags erforderlichen Beträge zur Verfügung und machte die Beträge als Spenden geltend. Zudem machte er aufgrund einer Betriebsaufspaltung mit der gGmbH gewerbliche Verluste aus der Vermietung geltend, in die er auch das Erdgeschoss als gewillkürtes Betriebsvermögen einbezog.

Das FA versagte den geltend gemachten Spendenabzug mangels Unentgeltlichkeit, da der Steuerpflichtige die Zahlungen zurückerhalten habe. Die Verluste aus der Vermietung erkannte das FA ebenfalls nicht an, da die gGmbH angesichts der Öffnungszeiten und der geringen Eintrittspreise des Museums die vereinbarte Miete niemals selbst erwirtschaften könne. Außerdem fehle es an einer tatsächlichen Durchführung des Mietverhältnisses, da der Steuerpflichtige als Vermieter die Miete vorgestreckt habe. Letztlich bezweifelte das FA auch die Absicht, mit der Vermietung auf Dauer Gewinne zu erzielen.

Entscheidung

Das FG gab der Klage statt. Es entschied, dass dem Steuerpflichtigen zunächst ein Spendenabzug auch in Höhe der Mietzahlungen zusteht, da er diese Zahlungen unentgeltlich geleistet hatte. Die Rückzahlung in Form der Miete ist nicht als Gegenleistung zu berücksichtigen, da der Mietvertrag mit der gGmbH als Vertrag zwischen nahestehenden Personen nach der Gesamtwürdigung des Einzelfalles steuerlich anzuerkennen ist. Im Einzelnen begründete das FG die steuerliche Anerkennung des Mietverhältnisses wie folgt:

  • Die Hauptpflichten des zivilrechtlich wirksam geschlossenen Vertrags seien klar und eindeutig vereinbart und tatsächlich durchgeführt worden. Die Höhe der vereinbarten Miete sei angesichts des (für Museumsflächen nur bedingt aussagekräftigen) gewerblichen Mietspiegels nicht zu beanstanden. Dabei sei zu beachten, dass der Steuerpflichtige als ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer gGmbH in erster Linie die Satzungszwecke selbstlos verfolgen müsse und daher keine zu hohe Miete an sich selbst zahlen dürfe.

  • Der Umstand, dass die gGmbH die Miete aus ihren Eintrittsgeldern nicht erwirtschaften könne, stehe der Anerkennung des Mietvertrags nicht entgegen, da gemeinnützige Körperschaften typischerweise auf Spenden angewiesen seien. Die tatsächliche Durchführung des Mietvertrags scheitere nicht daran, dass der Steuerpflichtige die Miete zuvor zur Verfügung gestellt hat, denn die jeweiligen Zahlungen beruhten auf verschiedenen vertraglichen Verpflichtungen, die getrennt voneinander zu beurteilen seien. In dieser Gestaltung sei auch kein Missbrauch i. S. v. § 42 AO zu sehen.

  • Die aus der Vermietung entstandenen Verluste seien im Rahmen der Betriebsaufspaltung auch als gewerbliche Verluste anzuerkennen. Insbesondere fehle es nicht an einer Gewinnerzielungsabsicht. Denn bei einer auf Dauer angelegten Vermietung sei grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Einnahmeüberschuss beabsichtigt sei. Bezogen auf den Streitfall sei die gesamte gewerbliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen unter Einbeziehung des für gastronomische Zwecke vermieteten Erdgeschosses zu betrachten. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass sich der Betrieb in den Streitjahren und in den Folgejahren, die zudem noch von der Corona-Pandemie geprägt gewesen seien, noch in der Anlaufphase befunden habe. Als Prognosezeitraum sei bei der Vermietung eines Grundstücks ein Zeitraum von 30 Jahren und damit auch ein Veräußerungsgewinn in den Blick zu nehmen. Dem stünden die baulichen Besonderheiten (große Räume mit nur wenigen Fenstern) angesichts einer möglichen Nutzung, etwa für Bekleidungsgeschäfte oder Kaufhäuser, nicht entgegen.

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