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Spenden wie auch Mitgliedsbeiträge können zwar grundsätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die Sonderregelung in § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG schließt jedoch u. a. bei Vereinen den Abzug von Mitgliedsbeiträgen aus, die kulturelle Betätigungen fördern, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Dasselbe gilt z. B. für Sportvereine. Spenden an solche Vereine bleiben hingegen abziehbar.

Sachverhalt

In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um einen gemeinnützigen Verein, der ein Blasorchester für Erwachsene und eines für Jugendliche unterhält. Das FA vertrat die Auffassung, der Verein dürfe vor dem Hintergrund der Regelung in § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG keine Zuwendungsbestätigungen („Spendenbescheinigungen“) für Mitgliedsbeiträge ausstellen.

Nach erfolglosem Einspruch hatte die Klage vor dem FG Erfolg. Das FG hielt die dargestellte gesetzliche Einschränkung für Mitgliedsbeiträge nicht für anwendbar, weil der Verein im Streitfall nicht nur die Freizeitgestaltung, sondern auch die Erziehung und Ausbildung Jugendlicher fördere.

Entscheidung

Dem ist der BFH jedoch entgegengetreten. Er entschied, dass nach dem klaren Wortlaut der gesetzlichen Regelung Mitgliedsbeiträge schon dann nicht abziehbar sind, wenn der Verein auch kulturelle Betätigungen fördert, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. In einem solchen Fall kommt es nicht mehr darauf an, ob der Verein daneben auch noch andere Zwecke fördert. Gleiches folgt aus der Entstehungsgeschichte der Norm sowie aus ihrem Zweck.

Damit kam es im Streitfall nicht darauf an, dass der klagende Verein neben den Freizeitbetätigungen auch noch andere Zwecke fördert.

fundstelle
BFH 28.9.22, X R 7/21