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In der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben abziehen, wenn sie in dem konkreten Veranlagungszeitraum pflichtversichert sind oder wenn sie aktuell Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen und im Veranlagungszeitraum vor dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit pflichtversichert waren.

Sachverhalt

Im Streitfall stand den Steuerpflichtigen wegen der unmittelbaren Zulageberechtigung des Ehemanns (gem. § 79 Satz 1 EStG) in den Jahren 2013 und 2017 ein Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG zu. Die Ehefrau war in den Streitjahren jedoch nur mittelbar zulageberechtigt. Der Sonderausgabenabzug bemisst sich insoweit gemäß § 10a Abs. 3 Sätze 1 bis 3 EStG.

Der Ehemann war 2013 und 2017 gesetzlich pflichtversichert und erfüllte damit die Voraussetzungen des § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG und die damit einhergehende unmittelbare Berechtigung für die Altersvorsorgezulage des § 79 Satz 1 EStG. Die Ehefrau hingegen war sowohl in 2013 als auch in 2017 lediglich mittelbar berechtigt, da sie weder in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war noch i. S. d. § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG entsprechend zu behandeln ist. Sie fiel auch nicht unter den erweiterten Personenkreis des § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG.

Entscheidung

Gehört nur ein Ehegatte im Fall der Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG zu dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 EStG zulageberechtigt, sind bei dem nach § 10a Abs. 1 EStG abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen nach § 10a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen. Dies gilt gemäß § 10a Abs. 3 Satz 2 EStG auch für die nach § 10a Abs. 2 EStG vom Finanzamt durchzuführende Günstigerprüfung.

Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vor und ist wie im Streitfall nur ein Ehegatte nach § 79 Satz 1 EStG begünstigt, so ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 79 Satz 2 Nr. 1 bis 5 EStG, dass auch der andere Ehegatte zulageberechtigt ist, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht, die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, beide Ehegatten ihren Wohnsitz im Inland haben, mindestens 60 EUR im Beitragsjahr geleistet werden und die Auszahlungsphase noch nicht begonnen hat.

Entscheidungsgründe
Anders als § 79 Satz 2 EStG räumt § 10a Abs. 1 EStG dem mittelbar betroffenen Ehegatten jedoch nicht die Möglichkeit ein, selbst einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug in Anspruch zu nehmen. Im Gegensatz zu vielen Vorschriften, in denen im Falle der Zusammenveranlagung die Pausch- und Höchstbeträge ohne weitere Voraussetzungen verdoppelt werden (vgl. z. B. § 10 Abs. 3 EStG, § 10b Abs. 2 EStG), ist in § 10a Abs. 3 Satz 1 EStG ausdrücklich geregelt, dass der Abzugsbetrag nach § 10a Abs. 1 EStG nur dann von beiden Ehegatten in Anspruch genommen werden kann, wenn jeder Ehegatte für sich die entsprechenden persönlichen Voraussetzungen gemäß § 10a Abs. 1 EStG erfüllt.

Berücksichtigt werden können die von dem mittelbar begünstigten Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge gemäß § 10a Abs. 3 Satz 1 EStG lediglich im Rahmen des Abzugsvolumens, das dem nach § 10a Abs. 1 EStG begünstigten Ehegatten zusteht.

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FG Münster 25.4.22, 6 K 1978/19 E