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Aufwendungen für die Verkehrspilotenausbildung des Steuerpflichtigen gehören zu den beschränkt abzugsfähigen Berufsausbildungskosten des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG; auch wenn der Steuerpflichtige bereits seit 2003 in der Veranstaltungs- und Showtechnik gewerblich tätig war, handelt es sich um eine Erstausbildung.

Sachverhalt

Streitig war, ob die Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufspilotenausbildung in vollem Umfang als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Das FA ging lediglich von einem auf 6.000 EUR begrenzten Betrag der Aufwendungen für eine Erstausbildung als Sonderausgaben aus.

Der Steuerpflichtige war in verschiedenen Musikclubs als DJ ohne abgeschlossene Berufsausbildung tätig. Diese Tätigkeit umfasste die Planung und Vorbereitung des Events sowie deren Durchführung, aber auch die Musikerstellung und Produktion.

Im Februar 2005 erwarb der Steuerpflichtige zunächst die Privatpilotenlizenz für einmotorige Flugzeuge nach Sichtflugregeln. 2011 erhielt er dann die Nachtflugberechtigung, 2017 die Instrumentenflugberechtigung für ein- und mehrmotorige Flugzeuge (Berufspilotenlizenz) und 2018 erwarb er schließlich die Musterberechtigung für den Airbus A 320. Ab 2018 erklärte der Kläger erstmals Einnahmen aus seiner Berufspilotentätigkeit bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit.

Die Aufwendungen für die Pilotenausbildung erklärte der Steuerpflichtige bereits seit 2005 als vorweggenommene Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit. Zur Begründung führte er seit 2005 aus, dass er sich in der Ausbildung zum Verkehrspiloten befinde und beabsichtige, sich nach seiner Ausbildung bei einer Airline zu bewerben und dort als Berufspilot zu arbeiten. Er erklärte nachfolgend entstehende Ausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten. Das FA ordnete die Kosten dagegen den beschränkt abziehbaren Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu.

Entscheidung

So entschied auch das FG. Gemäß § 9 Abs. 6 S. 1 EStG sind Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder für ein Studium des Steuerpflichtigen nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Das Gesetz sieht vor, dass eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 nur dann vorliegt, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.

Eine erstmalige Berufsausbildung ist daher anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige vor der zu beurteilenden Ausbildungsmaßnahme noch keine andere Berufsausbildung durchlaufen oder eine frühere Berufsausbildung ohne Abschluss abgebrochen hat.

Die Erstausbildung hat mindestens zwölf Monate in Vollzeit zu umfassen. In Vollzeit bedeutet, dass die Ausbildung durchschnittlich mit mindestens 20 Stunden wöchentlich durchgeführt wird. Weiterhin setzt die Erstausbildung einen geordneten Ausbildungsgang voraus. Hiervon ist auszugehen, wenn ihre Durchführung auf der Grundlage von Rechts- bzw. Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers erfolgt. Sie muss die Vermittlung der zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zum Ziel und zum Gegenstand haben. Eine geordnete Ausbildung setzt ferner voraus, dass die Ausbildungsziele definiert sind, ein feststehender Lehrplan existiert, sowie Beginn und Abschluss feststehen. Neben staatlich anerkannten oder geregelten Ausbildungen können dies auch solche Berufsausbildungen sein, die nach den Richtlinien von Berufs- und Wirtschaftsverbänden oder internen Vorschriften der Bildungsträger geordnet sind.

Zudem muss die Berufsausbildung auch abgeschlossen sein. Nur dann ist sie als Erstausbildung zu berücksichtigen. Der Abschluss kann durch eine Abschlussprüfung erfolgen. Ist nach dem Ausbildungsplan keine Abschlussprüfung vorgesehen, gilt die Ausbildung gemäß § 9 Abs. 6 Satz 4 EStG mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen. Eine abgebrochene Berufsausbildung ist damit keine abgeschlossene Berufsausbildung.

Im Streitfall handelte es sich bei den Aufwendungen zum Erwerb der Verkehrspilotenlizenz unstreitig um Berufsausbildungskosten, deren Werbungskostenabzug jedoch an § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG scheiterte. Denn die geltend gemachten Praktikumszeiten des Steuerpflichtigen stellen keine Erstausbildung i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG dar. Es handelte sich lediglich um ein Berufspraktikum, das die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erstausbildung i. S. d. § 9 Abs. 6 EStG nicht erfüllte. Insbesondere war dieses Praktikum nicht mit einer Ausbildung zum Veranstaltungskaufmann gleichzusetzen. So fehlte es insbesondere an einem geordneten Ausbildungsgang.

Das FG hatte die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hin hat der BFH die Revision dann aber nachträglich zugelassen.

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FG Niedersachsen 26.3.21, 2 K 130/20, Rev. BFH VI R 22/21