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Eine Solidargemeinschaft in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, deren Mitglieder sich gegenseitig eine umfassende Krankenversorgung zusichern, ist keine Einrichtung, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gewährt und auf deren Leistungen ein Rechtsanspruch besteht. Wenn die Vereinssatzung keine ausdrücklichen Anspruchsgrundlagen für Leistungen vorsieht, wie sie etwa §§ 20 ff. i. V. m. § 11 SGB V für die gesetzliche Krankenversicherung enthalten, besteht kein Leistungsanspruch, welcher Voraussetzung für die Abziehbarkeit der Beiträge als Sonderausgaben ist.

Grundsatz

Beiträge zu Krankenversicherungen sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG als Sonderausgaben abziehbar, soweit diese Beiträge zur Erlangung eines durch das SGB XII bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht. Daneben sind gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG Beiträge zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung) ebenfalls als Sonderausgaben abzugsfähig.

Weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug solcher Beiträge ist insbesondere, dass sie an die in § 10 Abs. 2 EStG genannten Versicherungsunternehmen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen, Sozialversicherungsträger oder Anbieter i. S. d. § 80 EStG geleistet werden (sog. begünstigte Versorgungsträger bzw. Beitragsempfänger).

Die Abzugsfähigkeit der Beitragsleistung an ein Versicherungsunternehmen setzt dabei außerdem voraus, dass das Versicherungsunternehmen entweder seinen Sitz oder seine Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hat und das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben darf oder ihm die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.

Nach § 10 Abs. 2 EStG werden darüber hinaus Beiträge nur berücksichtigt, wenn es sich um Beträge i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG an eine Einrichtung handelt, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall oder eine der Beihilfe oder freien Heilfürsorge vergleichbare Absicherung gewährt.

Entscheidung

Im Streitfall fiel die Solidargemeinschaft nicht unter § 10 Abs. 2 EStG. Selbst wenn sie als „Versicherungsunternehmen“ anzusehen wäre, wäre Voraussetzung für einen Sonderausgabenabzug, dass sie das Versicherungsgeschäft im Inland betreiben darf oder ihr die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland erteilt ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 VAG bedürfen Versicherungsunternehmen zum Geschäftsbetrieb der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Da der Solidar­gemeinschaft im Streitjahr weder eine solche Erlaubnis erteilt war noch die Voraussetzungen etwaiger Ausnahmetatbestände von der Erlaubnispflicht erfüllt waren, durfte sie das Versicherungsgeschäft im Inland nicht betreiben.

Bei der Solidargemeinschaft handelte es sich unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles auch nicht um eine Einrichtung, die eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V gewährt und auf deren Leistungen ein Anspruch besteht.

Das FG hat die Revision ausdrücklich nicht zugelassen.

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FG Münster 9.2.22, 11 K 820/19 E