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Die Fahrten eines Flugzeugführers (Berufspilot) zu dem ihm vom Arbeitgeber zugewiesenen Stationierungsflughafen sind nicht als Reisekosten nach § 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG mit dem pauschalen Kilometersatz nach dem Bundesreisekostengesetz pro gefahrenem Kilometer, sondern lediglich mit der Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die grundsätzliche Frage, ob der einem Berufspiloten zugewiesene Stationierungsflughafen seine erste Tätigkeitsstätte darstellt. Das hätte die Folge, dass die Fahrten von der Wohnung zum Stationierungsflughafen und zurück zur Wohnung unter die Abzugsbeschränkung der Entfernungspauschale fallen.

Entscheidung

Das FG hat dies vor allem vor dem Hintergrund der dort zu verrichtenden Tätigkeiten bejaht. Denn zu den Tätigkeiten, die für das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte eines Piloten sprechen, gehören sämtliche arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten, die auf dem Flughafengelände als einer großräumigen ortsfesten betrieblichen Einrichtung ausgeführt werden. Hierzu zählen insbesondere:

  • Treffen mit der Crew

  • Durchführung eines Updates der Flugdaten

  • Flugbesprechung

  • Gesundheitsuntersuchung oder Sicherheitskontrolle

  • Tätigkeiten des Piloten im Flugzeug bis zu dessen Abheben von der Rollbahn:

    • Einspielen der Flugdaten ins Flugzeugsystem

    • Mitteilung der zu tankenden Treibstoffmenge

    • Überwachung des Tankvorgangs

    • Entscheidung über flugzeugseitige Sicherheitskontrolle

    • Flugsicherheitsüberprüfung

Der Umstand, dass sich der Pilot hierbei teils in einem ortsveränderlichen Fahrzeug (Luftfahrzeug) befindet, ändert hieran nichts, da auch dann Tätigkeiten auf einer großräumigen Tätigkeitsstätte erbracht werden und es auf die Ortsfestigkeit des Flughafengeländes ankommt.

Das FG stellte heraus, dass der einem Berufspiloten vom Arbeitgeber zugewiesene Stationierungsflughafen auch dann erste Tätigkeitsstätte des Piloten ist, wenn er nicht arbeitstäglich zum Flughafen gefahren ist, er sich wie ein Passagier zunächst zu einem anderen Flughafen begibt und dann von dort aus seinen Flug beginnt (sog. „Dead-Head-Flüge“) und er in Erfüllung seines Arbeitsvertrags auch im hinreichenden Umfang seinem Berufsbild als Pilot entsprechend am Stationierungsflughafen tätig geworden ist.

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