Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal enthält eine sog. Rückfallklausel (Subject-to-tax-Klausel). Danach fällt das Besteuerungsrecht für aus Deutschland gezahlte Renten, das grundsätzlich beim Ansässigkeitsstaat (hier: Portugal) liegt, an Deutschland zurück, wenn es sich beim Steuerpflichtigen um eine neu nach Portugal zugezogene Person handelt, die dort aufgrund eines vor dem 1.4.2020 bei der portugiesischen Steuerverwaltung gestellten Antrags den Status eines „residente não habitual“ hat und mit ihren Renteneinkünften in den ersten zehn Jahren steuerfrei gestellt wird.
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der in Portugal ansässige Steuerpflichtige im Inland weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Er war mithin in Deutschland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, sondern unterlag lediglich mit seinen inländischen Einkünften der beschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 4 EStG.
Hintergrund
Zu den beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften gehören gem. § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG u. a. sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, die von den inländischen Rentenversicherungsträgern, der inländischen landwirtschaftlichen Alterskasse, den inländischen berufsständischen Versorgungseinrichtungen, den inländischen Versicherungsunternehmen oder sonstigen inländischen Zahlstellen gewährt werden. Die im Streitfall vom berufsständischen Versorgungswerk gezahlte Rente fiel ebenso unter § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG wie die Rentenzahlung einer Versicherungsgesellschaft.
Entscheidung
Im Streitfall war für die Frage der Besteuerung der erhaltenen Renten/Versorgungsbezüge allein Art. 22 Abs. 1 DBA-Portugal einschlägig, weil hierfür keine andere Bestimmung des DBA-Portugal zur Anwendung kam.
Nach Art. 22 Abs. 1 DBA-Portugal können Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht behandelt wurden, ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
Trotz dieser grundsätzlichen Zuweisung des Besteuerungsrechts an Portugal ermöglichte im Streitfall die Rückfallklausel des Art. 22 Abs. 1 Satz 2 DBA-Portugal die Aufrechterhaltung des deutschen Besteuerungsrechts. Nach dieser Regelung können Einkünfte, die von dieser Auffangvorschrift erfasst werden und für die daher grundsätzlich nur der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hat, im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn sie im Ansässigkeitsstaat nicht der Steuer unterliegen.
Die Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt, da die Einkünfte des Steuerpflichtigen aus den Rentenzahlungen des Versorgungswerks und der Lebensversicherung aufgrund des „residente não habitual“-Status (RNH-Status) in Portugal von der Einkommensteuer steuerfrei gestellt wurden. Sie „unterliegen“ daher in Portugal – als dem gem. Art. 22 Abs. 1 Satz 1 DBA-Portugal grundsätzlich das Besteuerungsrecht innehabenden Ansässigkeitsstaat des Steuerpflichtigen – nicht der Einkommensteuer, sodass sie in Deutschland besteuert werden können.
Fundstelle

