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Das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 4 EStG greift bei Auflagen zur Einstellung eines Strafverfahrens gemäß § 153a StPO nur dann, wenn die Auflage als strafähnliche Sanktion die Aufgabe hat, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen daher nicht unter das Abzugsverbot.

Sachverhalt

Im Streitfall ging es um die Frage, ob aufgrund einer Auflage gemäß § 153a der Strafprozessordnung (StPO) gezahlte bzw. noch zu zahlende Geldbeträge unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG fallen.

Entscheidung

Während das FA die Vorschrift für anwendbar hielt, hat das FG dies verneint und den Betriebsausgabenabzug zugelassen.

§ 12 Nr. 4 EStG regelt, dass Geldstrafen und die diesen Strafen vergleichbaren Rechtsnachteile wegen einer Straftat nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden können. Neben den Geldstrafen und den Nebenstrafen vermögensrechtlicher Art geht es um Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem Strafverfahren erteilt werden. Dazu rechnen in erster Linie die Auflagen, die nach § 56b Abs. 2 Nr. 2, 3, § 59a Abs. 2 StGB bei einer Strafaussetzung zur Bewährung oder bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt erteilt werden, sodann die Auflagen und Weisungen bei einer Einstellung nach § 153a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 StPO und schließlich auch Auflagen und Weisungen nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Es handelt sich in diesen Fällen um finanzielle Einbußen wegen einer kriminellen Tat, die von dem Täter persönlich voll zu tragen sind. Keinen Strafcharakter haben dagegen Auflagen oder Weisungen, die die Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens zum Gegenstand haben.

Das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG greift demgegenüber nur bei Auflagen und Weisungen, die als strafähnliche Sanktion die Aufgabe hätten, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen. Zahlungen zum Ausgleich von Schäden fallen dagegen nicht unter das Abzugsverbot. Solche Zahlungen sind nach den allgemeinen Grundsätzen als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig.

Im entschiedenen Streitfall kam § 12 Nr. 4 EStG nicht zur Anwendung, da die geleisteten Zahlungen der Gewinnabschöpfung und damit in erster Linie dem Ausgleich unrechtmäßiger Vermögensverschiebungen dienten. Dagegen konnte ein Strafcharakter nicht festgestellt werden. Denn die Höhe der Geldbeträge orientierte sich an dem illegal erlangten Erlös und diente damit allein der Gewinnabschöpfung.

Das FG schloss dies aus dem Wortlaut des Beschlusses des Landgerichts, der nicht erkennen lasse, dass mit ihm ein Unwerturteil verbunden sei, das die Angeklagten persönlich treffen sollte und sie dessen Wirkungen persönlich tragen sollten. Der Beschluss nimmt keinen Bezug zur Person der Angeklagten. Auch orientiert sich die Höhe der Geldbeträge nicht an persönlichen Umständen der Angeklagten, wie beispielsweise an ihrem Verdienst oder Nettoeinkommen. Vielmehr spricht der Wortlaut dafür, dass – ähnlich einem Verfall – der Betrag von den Angeklagten zu zahlen ist, den sie durch die ihnen zur Last gelegte Tat erlangt haben.

Im Streitfall wurde daher – vor dem Hintergrund des Wortlauts und der Verfahrensgeschichte – gerade keine persönliche Sanktion gegen die Angeklagten festgesetzt. Das LG beabsichtigte eine Gewinnabschöpfung in Form einer Schadenswiedergutmachung i. S. d. § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StPO.

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