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Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die vom Krankengeld einbehalten und abgeführt werden, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar, da sie in unmittelbarem Zusammenhang mit steuerfreiem Krankengeld stehen.

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige erhielt im Streitjahr Arbeitslohn und bezog darüber hinaus Krankengeld. Von dem Krankengeld wurden Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung einbehalten und abgeführt. Das FA behandelte das Krankengeld als steuerfrei, unterwarf es aber einschließlich der Rentenversicherungsbeiträge dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Dagegen unterblieb eine steuermindernde Berücksichtigung der Rentenversicherungsbeiträge.

Im Einspruchsverfahren begehrte die Steuerpflichtige den Abzug der Rentenversicherungsbeiträge entweder als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 a EStG oder hilfsweise im Rahmen des Progressionsvorbehalts.

Entscheidung

Sowohl das Einspruchsverfahren als auch die nachfolgende Klage blieben erfolglos. Das FG versagte einen Abzug als Sonderausgaben wegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Hs. 1 EStG, da die Pflichtbeiträge nach seiner Auffassung ausschließlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem steuerfreien Krankengeld stehen. Denn die Beitragszahlung löst nicht unmittelbar einen steuerpflichtigen Rentenbezug aus. Hierfür müssen weitere Voraussetzungen (Erreichen der Altersgrenze, Vorliegen der Schwerbehinderung, hinreichende Beitragsjahre etc.) hinzutreten.

Eine Berücksichtigung der Rentenbeiträge im Rahmen des Progressionsvorbehalts lehnte das FG ebenfalls ab, da ein solcher Abzug gesetzlich nicht vorgesehen ist.

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