Der typisierte Zinssatz von 6 %, mit dem die auf Überentnahmen entfallenden nicht abziehbaren Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG zu ermitteln sind, begegnet nach Auffassung des FG Düsseldorf keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Hintergrund
Das BVerfG hat mit Beschluss vom 8.7.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, BGBl 21, 4303) über die Verfassungsbeschwerden betreffend die Vollverzinsung nach den §§ 233a, 238 Abs. 1 AO entschieden, dass Typisierung bedeute, bestimmte in wesentlichen Elementen gleich geartete Lebenssachverhalte normativ zusammenzufassen. Der Gesetzgeber dürfe sich dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren und Besonderheiten, die im Tatsächlichen durchaus bekannt sind, generalisierend vernachlässigen. Er könne auch bei der Auswahl des Zinsgegenstands und der Bemessung des Zinssatzes typisierende Regelungen treffen und sich dabei in erheblichem Umfang von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfachheit der Zinsfestsetzung und -erhebung leiten lassen.
Entscheidung
Nach Auffassung des FG Düsseldorf muss dies umso mehr gelten, als es sich im Streitfall bei den streitgegenständlichen Zinsen nicht um eine Zusatzleistung über die ohnehin schon zu entrichtende Steuer handelt, sondern um eine pauschalierende Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen. Aus der außerbilanziellen Hinzurechnung muss sich noch nicht einmal eine Abgabenlast ergeben. Damit lässt sich der besonders strenge Prüfungsmaßstab für die Vollverzinsung nach §§ 233a, 238 AO (steuerliche Nebenleistung) auf die Vorschrift des § 4 Abs. 4a EStG (steuerliche Gewinnermittlung) nicht übertragen.
Der Kritik einer mit 6 % übermäßigen Verzinsung der Überentnahmen ist entgegenzuhalten, dass der Nachteil durch einen entsprechenden Vorteil – gleiche Behandlung von Einlagen und Gewinnen – bei pauschalierender Betrachtung aufgehoben wird. Zudem hat der Steuerpflichtige die Möglichkeit einer abweichenden, die Verzinsung vermeidenden Gestaltung. Er hat die Wahl, ob er Überentnahmen tätigt und damit den Zins- und Hinzurechnungstatbestand bewusst eintreten lassen will. Der Zinssatz führt zudem jedenfalls dann zu angemessenen Ergebnissen, wenn die Überentnahme sehr früh im Jahr erfolgt – jedenfalls vor dem Hintergrund der bezweckten Pauschalierung und im Hinblick auf den Vereinfachungseffekt.
Soweit die generell als noch vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umfasste Typisierung im extrem gelagerten Einzelfall zu grob sachwidrigen Ergebnissen führt, kommen ggf. Billigkeitsmaßnahmen in Betracht.
Beachten Sie | Mit Beschluss vom 8.5.2024 (VIII R 9/23) hat der BFH dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob der Zinssatz von 0,5 % pro Monat für die Erhebung von AdV-Zinsen verfassungskonform ist. Der BFH ist insofern von der Verfassungswidrigkeit überzeugt (BVerfG, 1 BvL 8/24). Bedeutung dürfte die Vorlage zudem für Stundungs-, Hinterziehungs- und Prozesszinsen haben.
fundstellen
-
FG Düsseldorf 27.3.24, 15 K 1131/19 G, F, Rev. unter BFH IV R 8/24
-
Gleichlautend auch FG Niedersachsen 17.8.23, 9 K 10136/21, Rev. BFH VIII R 27/23