Zweifel an Verfassungsmäßigkeit
Das BVerfG hat drei Verfassungsbeschwerden gegen das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 hinsichtlich der Beeinträchtigung der Testierfreiheit nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie die erforderliche Selbstbetroffenheit durch die Erbschaftsteuerreform nicht hinreichend erkennen lassen.
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BVerfG 30.10.10, 1 BvR 3198/09; 1 BvR 3197/09; 1 BvR 3196/09
BFH 1.4.10, II B 168/09, BStBl II 10, 558; 17.2.10, II R 23/09, beim BVerfG unter 1 BvR 1432/10
FG Düsseldorf 12.1.11, 4 K 2574/10 Erb, Revision unter II R 9/11
Damit ist noch nicht entschieden, ob keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das neue ErbStG bestehen. Diese Frage kann erst über den Rechtsweg gegen einen entsprechenden Steuerbescheid geklärt werden. Beim BFH ist die Frage anhängig, ob die Gleichstellung der Steuerklassen II und III verfassungsmäßig ist. Darüber liegt unter 1 BvR 1432/10 noch eine Verfassungsbeschwerde gegen die Regelung vor, dass bis zum Tod aufgelaufene Zinsen als Erwerb und anschließend als Kapitaleinnahme erfasst werden. Der BFH sieht darin keine Übermaßbesteuerung, sodass die latente Einkommensteuerlast keine Nachlassverbindlichkeit darstellt.
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28.08.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare
