Zweifel am Ausschluss des Verlustausgleichs

Seit 2003 dürfen Kapitalgesellschaften nach den §§ 15 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG Verluste aus stillen Beteiligungen nur mit entsprechenden Gewinnen hieraus verrechnen. Das FG Baden-Württemberg hat hiergegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, da die Verluste - ähnlich wie bei Spekulationsgeschäften - zwar nicht durch einen Verlustausgleich, aber durch Verlustverrechnung berücksichtigt werden. Hiervon betroffene Kapitalgesellschaften sollten ihre Bescheide in dieser Hinsicht offenhalten. Der BFH hat das BMF zum Verfahrensbeitritt aufgefordert.

FG Baden-Württemberg 9.6.08, 6 K 406/04, Revision unter I R 62/08 BFH 20.10.10, I R 62/08

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23.07.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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