Zahlungen für Dienstverpflichtungen außerhalb der Aufsichtsratstätigkeit sind vorher zu genehmigen

Soll ein Aufsichtsratsmitglied durch den Vorstand Zahlungen für Dienstverpflichtungen außerhalb seiner Tätigkeit als Aufsichtsrat erhalten, muss der Gesamtaufsichtsrat vorher zustimmen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. weist darauf hin, dass die Zahlung auch dann pflichtwidrig bleibt, wenn sie vom Gesamtaufsichtsrat nachträglich genehmigt wird. Dadurch soll verhindert werden, dass das Aufsichtsratsmitglied als Mitglied des Kontrollgremiums vom Vorstand beein-flusst wird.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.2.2011, Az. 5 U 30/10

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09.08.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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