Wirkung von Teil-Einspruchsentscheid und Vorläufigkeit

Hängt die Höhe der festzusetzenden Steuer von der Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht ab und ist hierzu ein Verfahren beim EuGH, BVerfG oder einem obersten Bundesgericht anhängig, wird der Rechtsschutz durch einen Vorläufigkeitsvermerk ausreichend gewahrt.

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BFH 30.9.10, III R 39/08
FG Baden-Württemberg 27.5.08, 4 K 340/06, Revision unter X R 32/08 Bayerisches LfSt 14.7.09, S 0338.1.1-5/16 St 41

Dabei ist auch eine Teileinspruchsentscheidung rechtmäßig, wenn das FA bei Sachdienlichkeit vorab über Teile des Einspruchs entscheidet. Damit billigt der BFH den durch das JStG 2007 eingefügten § 367 Abs. 2a AO.
Offen ist hingegen noch die Frage, ob das FA bei Verfahrensruhe am Erlass einer Einspruchsentscheidung gehindert ist und inwieweit sich der nachträglich beigefügte Vorläufigkeitsvermerk auf den Rechtsschutz auswirkt.

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26.08.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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