Viele Fragen zum ermäßigten Tarif auf Essenslieferungen

Die Lieferung von nicht zum Verzehr an Ort und Stelle bestimmten Speisen unterliegen nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn der Dienstleistungscharakter überwiegt.

Hierzu hat der EuGH die vom BFH vorgelegten Abgrenzungsfälle entschieden. Die Abgabe von Speisen an Imbissständen oder in Kinofoyers zum sofortigen Verzehr ist in der Regel eine Lieferung von zum sofortigen Verzehr zubereiteten Mahlzeiten, die als Nahrungsmittel dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Umsätze eines Partyservice unterliegen hingegen dem Regelsteuersatz, sofern sie einen Dienstleistungsanteil aufweisen. Insoweit wird der BMF seinen Erlass anpassen müssen.

Verwandte Themen Vorlage an den EuGH zur Abgrenzung bei Restaurationsleistungen, Umsatzsteuersatz beim Party-Service

EuG H 10.3.11, C-497/09; C-499/09; C-501/09; C-502/09 BMF 29.3.10, IV D 2 - S 7100/07/10050, BStBl I 10, 330 OFD Frankfurt 7.5.10, S 7100 A - 204 - St 110

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09.08.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

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