Verpflegungspauschale ist bei Fahrtätigkeit unbefristet

Die Dreimonatsfrist für Verpflegungspauschalen findet bei einer Fahrtätigkeit - und damit auch bei einer Seereise - keine Anwendung. Damit hat der BFH seine Rechtsprechung geändert. Der Abzug von Verpflegungsmehraufwand ist nur bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte auf die ersten drei Monate beschränkt. Zwar kann dies auch im Zuge einer Einsatzwechseltätigkeit vorkommen. Übt ein Arbeitnehmer aber auf einem Fahrzeug oder einem Schiff eine Fahrtätigkeit aus, so handelt es sich dabei nicht um eine auswärtige Tätigkeitsstätte. Diese setzt nämlich eine ortsfeste Einrichtung voraus

BFH 24.2.11, VI R 66/10

Hinweis:
Wir haben die Steuertipps und Steuerinformationen nach bestem Wissen erarbeitet und geprüft. Wir übernehmen keine Haftung für die Anwendung der Information und sich möglicherweise daraus ergebenden Konsequenzen jedweder Art.

16.06.2011 | Rubrik: Steuer-Tipps für ALLE | 0 Kommentare

Kommentare & Anmerkungen

zum Beitrag: »Verpflegungspauschale ist bei Fahrtätigkeit unbefristet«,
Trackback-URL: http://www.steuerberater-pressler.de/cgi-bin/m4/mt-tb.cgi/1570

Schreiben Sie uns Ihre Meinung!

© 2007-2012, Steuerberater Jens Preßler, 04105 Leipzig, Gohliser Strasse 7
Kontakt, Impressum, Sitemap, Archiv | Design & Konzept: einfach-persoenlich